SGB II erklärt: was für Bürgergeld-Empfänger gilt
Das Sozialgesetzbuch II regelt die Grundsicherung für Arbeitssuchende. Kernleistung ist das Bürgergeld. Es umfasst Regelbedarf, Kosten der Unterkunft, Mehrbedarfe und Zusatzleistungen wie den Bildungsgutschein. Zuständig ist das Jobcenter. Das SGB II gilt für alle erwerbsfähigen Personen, die nicht oder nicht ausreichend für ihren Lebensunterhalt sorgen können.
Die Unterschiede zum Sozialgesetzbuch III sind deutlich. SGB III ist Versicherungslogik, SGB II ist Existenzsicherung. Beide Systeme haben eigene Terminologien, eigene Pflichten, eigene Verfahren.
Wer fällt unter das SGB II?
Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen:
- Erwerbsfähigkeit: Du kannst mindestens drei Stunden täglich arbeiten, auch unter zumutbaren Bedingungen.
- Hilfebedürftigkeit: Dein verfügbares Einkommen und Vermögen reichen nicht, um den Lebensunterhalt zu decken.
- Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland.
Wer diese Kriterien erfüllt, hat einen Rechtsanspruch auf Bürgergeld. Anders als beim Bildungsgutschein nach §81 SGB III ist Bürgergeld keine Ermessensleistung. Die Berechnung folgt festen Regeln, die der Sachbearbeiter nicht individuell beugen kann.
Das Gesetz steht im Volltext bei gesetze-im-internet.de{target=“_blank” rel=“noopener”}. Gut 80 Paragrafen, viele davon technische Regelungen zu Leistungshöhe und Verfahren.
Die Kernleistung: der Regelbedarf
Der Regelbedarf ist das monatliche Geld für Kleidung, Essen, Verkehr, Kommunikation, Hobby. Er wird jährlich angepasst. Für 2026 gilt:
| Personengruppe | Regelbedarf |
|---|---|
| Alleinstehende Erwachsene | 563 EUR |
| Partner in Bedarfsgemeinschaft | je 506 EUR |
| Volljährige unter 25 im Haushalt | 451 EUR |
| Jugendliche 14-17 | 471 EUR |
| Kinder 6-13 | 390 EUR |
| Kinder unter 6 | 357 EUR |
Dazu kommen die Kosten der Unterkunft und Heizung, wenn sie angemessen sind. Was angemessen ist, definiert jede Kommune selbst. Details stehen im Artikel zur KdU (falls vorhanden) oder direkt beim Jobcenter nachfragen.
Die Mehrbedarfe
Das SGB II kennt zusätzliche Leistungen für besondere Lebenssituationen. Sie stehen in §21 SGB II.
- Alleinerziehende: Mehrbedarf zwischen 12 und 60 Prozent des Regelbedarfs, gestaffelt nach Alter und Zahl der Kinder.
- Schwangere: 17 Prozent des Regelbedarfs ab der 13. Schwangerschaftswoche.
- Behinderung: 35 Prozent, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bezogen werden.
- Kostenaufwändige Ernährung: Aus medizinischen Gründen, mit ärztlichem Attest.
- Dezentrale Warmwasseraufbereitung: Pauschale für Haushalte mit Durchlauferhitzer.
Viele Mehrbedarfe werden nicht automatisch gezahlt. Du musst sie im Antrag nennen oder nachträglich beantragen. Deshalb lohnt sich beim Erstgespräch mit dem Jobcenter eine Vorbereitung mit Checkliste.
Der Kooperationsplan
Seit dem 01.07.2023 heißt das zentrale Steuerungsinstrument des Jobcenters nicht mehr Eingliederungsvereinbarung, sondern Kooperationsplan nach §15 SGB II{target=“_blank” rel=“noopener”}. Der Name ist Programm: Es geht um Kooperation, nicht um einseitige Verpflichtung.
Der Kooperationsplan enthält:
- Ziele der Integration (zurück in Arbeit, Ausbildung, Weiterbildung)
- Aktivitäten, die du unternimmst
- Leistungen, die das Jobcenter dafür bereitstellt
- Überprüfungszeiten und Meilensteine
Wichtig: Der Kooperationsplan ist rechtlich weniger bindend als die frühere Eingliederungsvereinbarung. Er ist kein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Das heißt nicht, dass er folgenlos wäre. Wer Ziele im Kooperationsplan nicht ernsthaft verfolgt, muss mit Mitwirkungsgesprächen und im Ernstfall mit Sanktionen rechnen. Details stehen im Artikel Kooperationsplan Jobcenter Inhalt.
Mitwirkungspflichten im SGB II
Bürgergeld ist eine Leistung mit Gegenleistung. Das Gesetz verlangt:
- Regelmäßige Termine beim Jobcenter wahrnehmen
- Mitwirkung am Kooperationsplan
- Bewerbungsbemühungen, wenn im Plan vereinbart
- Annahme zumutbarer Arbeit
- Mitteilung von Einkommen, Vermögen, Adresse, Lebensform
Was als zumutbar gilt, ist im §10 SGB II geregelt. Grundsätzlich ist jede Arbeit zumutbar, außer sie ist körperlich oder geistig nicht leistbar, stellt eine sittliche Gefährdung dar oder beeinträchtigt die Kindererziehung unverhältnismäßig.
Sanktionen im SGB II
Das Sanktionsrecht hat sich mit dem Bürgergeld-Gesetz 2023 deutlich geändert. Die Eckpunkte:
- Karenzzeit: In den ersten zwölf Monaten des Bürgergeld-Bezugs sind nur Meldeversäumnisse sanktionierbar.
- Nach Karenzzeit: Abgestufte Minderung bei Pflichtverletzung, 10 Prozent bei erster, 20 Prozent bei zweiter, 30 Prozent bei dritter innerhalb eines Jahres.
- Maximale Dauer: Drei Monate pro Sanktion.
- Kein Totalentzug: Die Minderung greift nur beim Regelbedarf, nicht bei Unterkunftskosten.
Der Artikel zu Sanktionen im SGB II vertieft das.
Weiterbildung unter dem SGB II
Das Jobcenter vergibt Bildungsgutscheine analog zum SGB III. Die Rechtsgrundlage ist §16 SGB II in Verbindung mit §81 SGB III. Praktisch heißt das: Gleiche Voraussetzungen (Notwendigkeit, Eignung, AZAV-Träger), gleiche Höhe der Kostenübernahme, gleiches Verfahren.
Dazu bekommst du als Bürgergeld-Empfänger in einer abschlussorientierten Weiterbildung das Weiterbildungsgeld nach §87a SGB III. 150 Euro monatlich plus Prüfungsboni. Diese Regelung gilt über beide Gesetzbücher hinweg.
Der Ablauf ähnelt dem AfA-Ablauf, hat aber Besonderheiten. Mehr dazu im Artikel Weiterbildung mit Bürgergeld.
Zusatzleistungen jenseits des Regelbedarfs
Das Jobcenter übernimmt bei laufendem Bürgergeld eine Reihe von Zusatzkosten:
- Kinderbetreuungskosten während Weiterbildung oder Praktikum
- Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen und Weiterbildungsmaßnahmen
- Bewerbungskosten bis zu einer festen Pauschale pro Bewerbung
- Umzugskosten, wenn der Umzug durch das Jobcenter veranlasst ist
- Kosten für Arbeitskleidung bei neuer Arbeit
- Einstiegsgeld bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
Details findest du im Artikel zu Zusatzleistungen Jobcenter.
Das Bildungs- und Teilhabepaket
Ein eigener Bereich des SGB II ist das Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder und Jugendliche in Bedarfsgemeinschaften. Es umfasst Schulbedarfspauschale, Mittagessen in Schulen und Kitas, Klassenfahrten, Nachhilfe, Sport- und Musikvereine.
Das Paket wird von vielen Eltern nicht ausgeschöpft, weil sie nicht wissen, dass es existiert. Wer Bürgergeld bezieht und Kinder im Haushalt hat, sollte beim Jobcenter aktiv nach dem Bildungs- und Teilhabepaket fragen.
Vermögensprüfung und Schonvermögen
Bürgergeld ist nicht für Menschen gedacht, die über liquides Vermögen verfügen. Aber die Grenzen sind großzügiger als oft vermutet.
In der Karenzzeit (erste zwölf Monate):
- 40.000 Euro für die antragstellende Person
- 15.000 Euro je weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft
Nach der Karenzzeit:
- 15.000 Euro pro Person
Geschützt bleiben darüber hinaus:
- Selbstgenutzte angemessene Immobilie
- Hausrat in angemessener Ausstattung
- Altersvorsorgeverträge mit Verwertungsausschluss
- Gegenstände für die Berufsausübung
- PKW bis 15.000 Euro Wert
Wer mehr besitzt, muss es verwerten oder einsetzen, bevor er Bürgergeld bekommt. In meiner Beratungspraxis ist das für manche der emotional schwierigste Teil des Antrags.
FAQ
Ist Bürgergeld dasselbe wie Hartz IV?
Bürgergeld hat seit dem 01.01.2023 Hartz IV abgelöst. Die grundsätzliche Logik ist ähnlich (Grundsicherung für erwerbsfähige Arbeitssuchende), aber viele Regeln wurden geändert. Höhere Regelbedarfe, großzügigere Freibeträge, Karenzzeit bei Sanktionen und Vermögen, Kooperationsplan statt Eingliederungsvereinbarung.
Kann ich Bürgergeld bekommen, obwohl ich nie gearbeitet habe?
Ja. Bürgergeld ist steuerfinanziert und an keine Versicherungszeiten gebunden. Wer die drei Grundvoraussetzungen erfüllt (erwerbsfähig, bedürftig, gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland), hat Anspruch.
Darf ich zusätzlich zum Bürgergeld arbeiten?
Ja. Das Jobcenter sieht Nebenverdienst sogar gern. Die ersten 100 Euro bleiben komplett frei, darüber gelten abgestufte Freibeträge. Mehr dazu im Artikel zu Bürgergeld und Nebenjob.
Gilt das SGB II auch für Selbstständige?
Ja, wenn die Bedürftigkeit vorliegt. Selbstständige mit unzureichendem Einkommen haben Anspruch auf ergänzende Leistungen aus dem SGB II. Die Gewinnermittlung ist komplexer, deshalb lohnt sich bei Selbstständigkeit eine Beratung durch Sozialverband oder Steuerberater.
Wo finde ich eine einfache Erklärung des SGB II?
Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht Merkblätter und leichte Sprache-Versionen auf arbeitsagentur.de. Auch der Paritätische Gesamtverband{target=“_blank” rel=“noopener”} bietet verständliche Ratgeber zu Bürgergeld und Grundsicherung.
Zuletzt geprüft am 21.04.2026 von Dr. Jens Aichinger.
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