AfA oder Jobcenter: wer für dich zuständig ist
Die Agentur für Arbeit betreut dich, wenn du Arbeitslosengeld I beziehst oder dich rechtzeitig arbeitssuchend gemeldet hast. Das Jobcenter ist zuständig, sobald du Bürgergeld bekommst oder von Anfang an bedürftig bist. Entscheidend ist nicht dein Beruf und auch nicht dein Alter, sondern die Art der Sozialleistung, die du erhältst oder beantragst.
Viele Arbeitssuchende landen bei der falschen Stelle und verlieren dadurch Wochen. Das liegt selten an den Behörden, sondern an der Struktur. Zwei Gesetzbücher, zwei Organisationen, zwei Sprachregelungen für ähnliche Sachverhalte.
Was entscheidet die Zuständigkeit?
Die entscheidende Frage ist: Welche Geldleistung bekommst du gerade?
- Arbeitslosengeld I (ALG I) nach SGB III: Agentur für Arbeit
- Bürgergeld nach SGB II: Jobcenter
- Weder noch, aber arbeitssuchend gemeldet: Agentur für Arbeit
- Aufstocker (ALG I plus ergänzendes Bürgergeld): beides, aber das Jobcenter hat den operativen Vorrang bei Integration
Das klingt einfach. In der Praxis gibt es aber Übergangsphasen, in denen die Zuständigkeit wechselt. Mehr dazu findest du im Artikel über den Übergang von ALG I zu Bürgergeld.
Wann bin ich bei der AfA?
Die Agentur für Arbeit{target=“_blank” rel=“noopener”} ist deine Anlaufstelle in drei typischen Situationen:
Erstens: Du hast in den letzten zwei Jahren mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet. Dann hast du einen Anspruch auf ALG I. Die Anspruchsdauer richtet sich nach deinem Alter und der Beschäftigungszeit.
Zweitens: Dein Arbeitsvertrag endet bald. Die Meldung muss spätestens drei Monate vor dem letzten Arbeitstag erfolgen. Bei kurzfristiger Kündigung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis.
Drittens: Du bist zwischen zwei Jobs und brauchst Vermittlungsunterstützung, auch ohne Geldanspruch. Die Arbeitsvermittlung funktioniert auch ohne Leistungsbezug.
Das Sozialgesetzbuch III regelt alle Leistungen der Arbeitsförderung. Mehr dazu findest du im Artikel SGB III erklärt.
Wann bin ich beim Jobcenter?
Das Jobcenter übernimmt, sobald Bedürftigkeit vorliegt. Bedürftig im Sinne des Gesetzes heißt: Dein verfügbares Einkommen und Vermögen reicht nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.
Typische Situationen:
- Dein ALG I-Anspruch ist ausgelaufen, du hast aber noch keine neue Stelle.
- Du hast keinen ALG I-Anspruch, weil du zu wenig eingezahlt hast oder direkt nach der Ausbildung stehst.
- Du bist selbstständig, dein Einkommen reicht nicht.
- Du bist alleinerziehend und dein Teilzeitlohn deckt nicht die Kosten.
- Du kommst aus einer längeren Pause (Erziehung, Pflege, Krankheit) zurück in den Arbeitsmarkt.
Die Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch II. Details stehen im Artikel SGB II erklärt.
Kann ich bei beiden Stellen gleichzeitig sein?
Ja. Wer ALG I bezieht, aber die Leistungen nicht ausreichen (etwa bei hoher Miete oder Kindern), kann zusätzlich Bürgergeld aufstocken. Dann bist du formal bei beiden Stellen.
Die operativen Zuständigkeiten werden in diesem Fall geteilt. Die Agentur für Arbeit kümmert sich um die ALG-I-Zahlung und um bestimmte Vermittlungsleistungen. Das Jobcenter zahlt das ergänzende Bürgergeld und übernimmt die Hauptverantwortung für Eingliederung und Weiterbildung.
Für dich heißt das: zwei Termine, zwei Ansprechpartner, zwei Vermerke. Das ist bürokratisch mühsam, aber rechtlich vorgesehen. Bei Weiterbildungsfragen ist in dieser Konstellation meistens das Jobcenter federführend.
Die Sprache unterscheidet sich
Die beiden Organisationen nutzen ähnliche Begriffe mit leicht anderer Bedeutung:
| AfA (SGB III) | Jobcenter (SGB II) |
|---|---|
| Vermittler / Vermittlungsfachkraft | Fallmanager oder Coach |
| Eingliederungsvereinbarung | Kooperationsplan (seit 01.07.2023) |
| Minderung Arbeitslosengeld | Leistungsminderung Bürgergeld |
| Bildungsgutschein §81 SGB III | Bildungsgutschein über SGB II-Logik |
| Mobilitätshilfe | Einstiegsgeld |
| Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) | AVGS (gilt auch hier) |
Die Unterschiede der Ansprechpartner sind im Artikel Vermittler AfA vs. Coach Jobcenter erklärt.
Was bedeutet das für meine Weiterbildung?
Für dich praktisch nichts Dramatisches. Beide Stellen vergeben Bildungsgutscheine. Beide zahlen bei bewilligter Weiterbildung die vollen Lehrgangskosten. Beide übernehmen Fahrtkosten und gegebenenfalls Kinderbetreuung.
Unterschiede liegen im Detail:
- AfA: Das Weiterbildungsgeld nach §87a SGB III (150 Euro monatlich plus Prüfungsboni) bekommst du nur hier. Voraussetzung: Du machst eine abschlussorientierte Weiterbildung als Arbeitssuchender oder Bürgergeld-Empfänger. Viele Beschäftigte in QCG-Maßnahmen sind damit nicht gemeint.
- Jobcenter: Zusätzlich zum Bildungsgutschein bekommst du unter Umständen Mehrbedarfe (Alleinerziehende, Schwangere, Behinderung) und laufende Bürgergeld-Zahlung weiter.
Details zum Ablauf stehen in den Artikeln Weiterbildung mit ALG I und Weiterbildung mit Bürgergeld.
Wer berät mich, wenn ich verunsichert bin?
Die Grenze zwischen ALG I und Bürgergeld ist nicht immer klar, gerade wenn Anspruch ausläuft oder Einkommen schwankt. Kostenlose Hilfe gibt es bei:
- Sozialverband VdK
- SoVD Sozialverband Deutschland
- Arbeitslosenberatungsstellen der Kirchen (Diakonie, Caritas)
- Unabhängige Sozialberatungen
Bei geringem Einkommen bekommst du beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein{target=“_blank” rel=“noopener”} für eine anwaltliche Beratung. Das kostet dich zehn Euro und deckt eine erste rechtliche Einschätzung.
In meiner Beratungspraxis fällt auf: Viele Arbeitssuchende wissen nicht, dass es diese niedrigschwellige Beratung gibt. Sie versuchen wochenlang selbst Klarheit zu bekommen und verlieren Zeit. Ein 30-Minuten-Termin beim Sozialverband löst oft, was online nicht zu klären ist.
Praxis-Beispiel
Ein Teilnehmer kam zu uns, Anfang 50, langjährig beschäftigt in der Verwaltung, Kündigung wegen Umstrukturierung. Er meldete sich rechtzeitig arbeitssuchend. Die AfA bestätigte 18 Monate ALG I. Parallel hatte er eine monatliche Pflegeaufwendung für seine Mutter, die nicht übernommen wurde.
Nach sechs Monaten ALG I merkte er: Die Lücke zwischen ALG I und Lebenshaltungskosten wird größer. Eine Beratungsstelle empfahl ihm, zusätzlich Bürgergeld als Aufstocker zu prüfen. Das Jobcenter genehmigte ergänzende Leistungen. Bei der Weiterbildung zum DigiMan übernahm dann das Jobcenter den Bildungsgutschein, obwohl er formal noch ALG I bezog.
Das zeigt: Die Zuständigkeit ist kein statisches Etikett. Sie bewegt sich mit deiner Lebenssituation.
FAQ
Kann ich mir aussuchen, ob ich zur AfA oder zum Jobcenter gehe?
Nein. Die Zuständigkeit ergibt sich automatisch aus deinem Leistungsanspruch. Wer einen ALG-I-Anspruch hat, geht zur AfA. Wer Bürgergeld bezieht, zum Jobcenter. Die Ämter klären das untereinander. Du musst nicht zwischen ihnen wählen.
Was passiert, wenn ich am falschen Amt gemeldet bin?
Meistens wird der Vorgang intern weitergeleitet. Du bekommst einen neuen Termin beim zuständigen Amt. Das kostet dich zwei bis drei Wochen, aber deine Leistungen entstehen rückwirkend zum Antragsdatum.
Ich bin aufstockend: Wo beantrage ich den Bildungsgutschein?
In der Regel beim Jobcenter, weil dort die Hauptverantwortung für Eingliederung liegt. Sprich das aber im Termin bei der AfA proaktiv an. Manche Vermittler beantragen ihn auch direkt und stimmen sich intern ab.
Gilt der Bildungsgutschein überall?
Ja, der Bildungsgutschein ist bundesweit einlösbar. Er berechtigt dich zur Teilnahme an jeder AZAV-zertifizierten Maßnahme deiner Wahl, unabhängig davon, ob die AfA oder das Jobcenter ihn ausgestellt hat.
Wie finde ich mein zuständiges Jobcenter oder meine AfA?
Über die Postleitzahl-Suche auf arbeitsagentur.de findest du beide. Das Jobcenter ist in vielen Städten eine gemeinsame Einrichtung von Kommune und AfA, in anderen rein kommunal. Die Adresse steht auf jedem Bescheid, den du bekommen hast.
Zuletzt geprüft am 21.04.2026 von Dr. Jens Aichinger.
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