ALG I und Bürgergeld: der Unterschied im Überblick
Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung aus deinen eigenen Beiträgen. Bürgergeld ist eine steuerfinanzierte Grundsicherung für Menschen ohne ausreichende Einkünfte. ALG I hängt an deiner Erwerbsbiografie, Bürgergeld an deiner aktuellen Bedürftigkeit. Beide gibt es parallel, sie schließen sich nicht aus.
Viele Arbeitssuchende glauben, die beiden Leistungen seien nur unterschiedlich teuer oder unterschiedlich streng. Der Unterschied ist grundsätzlicher. Er betrifft Rechtsgrundlage, Berechnungslogik, Mitwirkungspflichten und Perspektive.
Woher kommt das Geld?
Arbeitslosengeld I speist sich aus der Arbeitslosenversicherung. Du zahlst als Arbeitnehmer 1,3 Prozent deines Bruttolohns in diese Versicherung ein, dein Arbeitgeber zahlt denselben Betrag. Gemeinsam also 2,6 Prozent. Wer 24 Monate in den letzten 30 Monaten eingezahlt hat, erwirbt einen Anspruch. Die Rechtsgrundlage steht im Sozialgesetzbuch III{target=“_blank” rel=“noopener”}.
Bürgergeld ist steuerfinanziert. Es wird aus dem Bundeshaushalt gezahlt und sichert das Existenzminimum für Menschen, die nicht oder nicht ausreichend für sich selbst sorgen können. Die Höhe ist gesetzlich festgelegt, unabhängig von deiner Erwerbsbiografie. Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch II{target=“_blank” rel=“noopener”}.
Wie hoch ist die Leistung?
Beim ALG I bekommst du 60 Prozent deines letzten Nettoentgelts. Mit Kindern im Haushalt 67 Prozent. Die Berechnung bezieht sich auf das durchschnittliche Bruttoentgelt der letzten zwölf Monate vor Arbeitslosigkeit. Ein Beispielrechner steht auf arbeitsagentur.de zur Verfügung.
Beim Bürgergeld gibt es einen festen Regelbedarf plus Übernahme der Miete plus eventuelle Mehrbedarfe. 2026 liegt der Regelbedarf für eine alleinstehende erwachsene Person bei 563 Euro. Partner und Kinder bekommen gestaffelte Regelsätze. Dazu kommen die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Mehrbedarfe gibt es etwa bei Alleinerziehenden nach §21 SGB II{target=“_blank” rel=“noopener”} zwischen 12 und 60 Prozent des Regelbedarfs.
In der Summe liegt ALG I bei vielen Arbeitssuchenden deutlich über dem Bürgergeld. Besonders bei Menschen mit langer Erwerbsbiografie und gutem Verdienst. Bei niedrigen Gehältern ist der Abstand kleiner, manchmal sogar invertiert.
Wie lange bekomme ich die Leistung?
Die ALG-I-Dauer hängt vom Alter und der Beschäftigungsdauer ab:
| Alter | Beschäftigt mind. | Anspruch |
|---|---|---|
| Unter 50 | 12 Monate | 6 Monate |
| Unter 50 | 24 Monate | 12 Monate |
| Ab 50 | 30 Monate | 15 Monate |
| Ab 55 | 36 Monate | 18 Monate |
| Ab 58 | 48 Monate | 24 Monate |
Nach Ablauf des ALG-I-Anspruchs endet die Zahlung. Wenn du dann noch arbeitssuchend bist und die Bedürftigkeit vorliegt, wechselst du ins Bürgergeld.
Bürgergeld kennt keine zeitliche Begrenzung. Solange Bedürftigkeit besteht und du deinen Mitwirkungspflichten nachkommst, läuft die Zahlung. Jährlich gibt es eine Bedarfsüberprüfung.
Wer ist zuständig?
Die Agentur für Arbeit zahlt und betreut ALG I. Das Jobcenter zahlt und betreut Bürgergeld. Welche Stelle für dich zuständig ist, klärt sich durch den Leistungsanspruch automatisch. Wenn du zwischen den beiden Stellen wechseln musst, findest du die Details im Artikel zur Zuständigkeit AfA vs. Jobcenter.
Die Ansprechpartner heißen unterschiedlich. Bei der AfA ist es der Vermittler, beim Jobcenter der Fallmanager oder Coach. Beide führen ähnliche Gespräche, aber mit anderem Rechtsrahmen und anderer Arbeitslogik.
Was darf ich dazuverdienen?
Beim ALG I gilt ein Freibetrag von 165 Euro pro Monat. Alles darüber wird auf dein ALG I angerechnet und verringert es. Wer mehr als 15 Stunden pro Woche arbeitet, verliert den ALG-I-Anspruch ganz.
Beim Bürgergeld sind die Freibeträge gestaffelt und höher:
- Die ersten 100 Euro sind komplett frei.
- Von 100 bis 520 Euro bleiben 20 Prozent frei, der Rest wird angerechnet.
- Von 520 bis 1.000 Euro bleiben 30 Prozent frei.
- Bei Auszubildenden und Studierenden gelten Sonderregelungen.
Der Nebenverdienst unter Bürgergeld ist damit oft lohnender als unter ALG I, wenn du flexibel bleiben willst.
Welche Mitwirkungspflichten habe ich?
Beim ALG I unterschreibst du eine Eingliederungsvereinbarung nach §37 SGB III. Darin stehen Bewerbungspflichten und die angebotene Unterstützung. Verletzt du die Pflichten, drohen Sperrzeiten und Minderungen.
Beim Bürgergeld gibt es seit dem 01.07.2023 den Kooperationsplan nach §15 SGB II{target=“_blank” rel=“noopener”}. Er ersetzt die alte Eingliederungsvereinbarung im Jobcenter. Er ist rechtlich weniger bindend, wird aber intern wie eine Vereinbarung behandelt.
Die Sanktionsregeln unterscheiden sich deutlich:
- ALG I: Sperrzeiten von einer bis zwölf Wochen bei Pflichtverletzungen.
- Bürgergeld: Abgestufte Leistungsminderungen (10 / 20 / 30 Prozent), maximal drei Monate, mit Karenzzeit für Neubezieher.
Details findest du in den Artikeln zu Sanktionen SGB III und Sanktionen SGB II.
Was passiert mit Vermögen?
ALG I kümmert sich nicht um dein Vermögen. Du kannst ein Einfamilienhaus besitzen, Aktiendepots halten, Erbschaften machen. Dein Anspruch bleibt unberührt.
Bürgergeld prüft dein Vermögen. In der zweijährigen Karenzzeit nach Erstantrag gilt ein Schonvermögen von 40.000 Euro für die antragstellende Person, 15.000 Euro für jede weitere Person im Haushalt. Nach Ablauf der Karenzzeit sinken die Grenzen. Selbstbewohnte angemessene Immobilien, Hausrat, Gegenstände für die Berufsausbildung bleiben geschützt.
Weiterbildung in beiden Systemen
Der Bildungsgutschein existiert in beiden Systemen. Die Voraussetzungen sind ähnlich: AZAV-zertifizierter Träger, Eignung des Teilnehmers, Notwendigkeit der Maßnahme.
Es gibt aber Unterschiede bei flankierenden Leistungen:
- Das Weiterbildungsgeld nach §87a SGB III (150 Euro monatlich plus 1.000 Euro bei Zwischenprüfung und 1.500 Euro bei Abschluss) gibt es nur für abschlussorientierte Weiterbildungen, und es ist gedacht für Arbeitslose oder Bürgergeld-Empfänger.
- Fahrtkosten: Beide Stellen zahlen, aber Abrechnungsprozesse unterscheiden sich.
- Kinderbetreuung: §87 SGB III pauschal 160 Euro pro Kind und Monat bei der AfA, analog im SGB II über Mehrbedarfe und Zusatzleistungen.
In meiner Beratungspraxis zeigt sich: Arbeitssuchende mit langem ALG-I-Anspruch nutzen die Zeit oft besser für eine Weiterbildung. Bürgergeld-Empfänger haben theoretisch mehr Zeit, praktisch aber weniger Puffer, weil der Regelbedarf enger ist.
FAQ
Muss ich in die Arbeitslosenversicherung einzahlen, um ALG I zu bekommen?
Ja. Der Anspruch auf ALG I entsteht nur, wenn du innerhalb der letzten 30 Monate mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt warst. Selbstständige sind nicht automatisch versichert und müssen sich gegebenenfalls freiwillig weiterversichern.
Bekomme ich Bürgergeld, auch wenn ich nicht gearbeitet habe?
Ja. Bürgergeld prüft nicht die Erwerbsbiografie, sondern die Bedürftigkeit. Wer kein oder kaum Einkommen hat und nicht ausreichend Vermögen besitzt, hat Anspruch. Erwerbsfähigkeit im Sinne von mindestens drei Stunden täglicher Arbeitsfähigkeit ist Voraussetzung.
Wechselt man automatisch vom ALG I ins Bürgergeld?
Nein. Der Wechsel ist ein eigener Antrag beim Jobcenter. Wenn dein ALG I ausläuft und du keine neue Stelle hast, solltest du rechtzeitig Bürgergeld beantragen, damit es lückenlos weiterläuft. Mehr dazu im Artikel zum Übergang ALG I zu Bürgergeld.
Kann ich ALG I und Bürgergeld gleichzeitig bekommen?
Ja, als Aufstocker. Wenn dein ALG I nicht reicht, um den Lebensunterhalt zu decken, kannst du ergänzend Bürgergeld beantragen. Dann bist du formal bei beiden Stellen gemeldet und bekommst Leistungen aus beiden Systemen.
Welche Leistung ist besser für eine Weiterbildung?
Das lässt sich pauschal nicht sagen. ALG I gibt dir mehr Geld und längere Planungssicherheit, wenn der Anspruch gut ist. Bürgergeld gibt dir zeitlich weniger Druck, weil es nicht ausläuft, dafür aber geringere Zahlungen. Beide Systeme fördern Weiterbildung über den Bildungsgutschein.
Zuletzt geprüft am 21.04.2026 von Dr. Jens Aichinger.
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