Eingliederungsvereinbarung AfA: was drinstehen sollte
Die Eingliederungsvereinbarung nach §37 SGB III ist das zentrale Dokument, das du mit deinem Vermittler bei der Agentur für Arbeit abschließt. Sie regelt, welche Bewerbungen du leistest, welche Maßnahmen du besuchst und welche Leistungen dir die AfA bietet. Anders als der Kooperationsplan im Jobcenter ist die Eingliederungsvereinbarung ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit Sanktionsfolgen bei Nichteinhaltung.
Die meisten Arbeitssuchenden unterschreiben das Dokument beim Erstgespräch, ohne es gründlich zu prüfen. Das ist riskant. Was dort steht, bindet dich für mehrere Monate.
Wofür ist die Eingliederungsvereinbarung da?
Die Rechtsgrundlage steht im §37 SGB III{target=“_blank” rel=“noopener”}. Nach dem Gesetz soll die Vereinbarung:
- Gemeinsame Ziele für die Vermittlung festhalten
- Pflichten beider Seiten klar benennen
- Regelmäßige Überprüfung ermöglichen
- Eingliederung in den Arbeitsmarkt strukturieren
In der Praxis ist sie dein Fahrplan durch die Arbeitslosigkeit. Ohne Vereinbarung gibt es kein klares Gerüst für den weiteren Prozess.
Was gehört in eine typische Eingliederungsvereinbarung?
Deine Pflichten:
- Zahl der Bewerbungen pro Monat (typisch 5 bis 10)
- Art der Bewerbungen (Initiativbewerbungen, Stellenanzeigen, eigene Suche)
- Nachweisführung (wie du die Bewerbungen dokumentierst)
- Teilnahme an konkreten Maßnahmen (Coaching, Weiterbildung)
- Meldepflichten bei Krankheit, Urlaub, Adressänderung
Leistungen der AfA:
- Vermittlungsvorschläge zu offenen Stellen
- Bildungsgutschein, sofern beantragt und bewilligt
- Übernahme Bewerbungskosten (bis zu einer festen Pauschale)
- Mobilitätshilfe (Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen)
- Beratung und Information
Gemeinsame Ziele:
- Vermittlung in welchen Berufszweig
- Regionale Flexibilität
- Mögliche Umorientierung, wenn nötig
Formale Punkte:
- Laufzeit der Vereinbarung (meistens sechs Monate, dann Überprüfung)
- Unterschrift beider Seiten
- Hinweise auf Widerspruch und Beschwerde
Mehr zum Erstgespräch mit der AfA, in dem die Vereinbarung in der Regel erstmals entworfen wird, steht im eigenen Artikel.
Was gehört in einem Weiterbildungsfall zusätzlich rein?
Wenn du eine Weiterbildung planst, gehört das explizit in die Vereinbarung:
- Thematischer Bereich (z.B. “Digitalisierung und KI”)
- Geplante Maßnahme oder Kurs
- Träger (sofern schon bekannt)
- Zeitrahmen (Dauer, voraussichtlicher Start)
- Finanzierung (Bildungsgutschein angestrebt)
Das hat zwei Gründe. Erstens: Es ist aktenkundig, dass du Weiterbildung willst. Zweitens: Der Bildungsgutschein-Antrag wird später oft auf diese Vereinbarung Bezug nehmen. Ein “aus dem Nichts” gestellter Bildungsgutschein-Antrag hat weniger Aussicht auf Erfolg als einer, der aus der vereinbarten Integrationsplanung heraus entsteht.
Details zum Verankern im Artikel Weiterbildung in der Eingliederungsvereinbarung.
Was solltest du bei der Unterschrift beachten?
Die Unterschrift ist der kritische Moment. Wer hier reflexhaft unterschreibt, hat später weniger Spielraum.
Prüfe vor der Unterschrift:
- Zahl der Bewerbungen: Ist sie realistisch? Hast du die Zeit und die Optionen?
- Stellenprofil: Wird dein Beruf korrekt beschrieben? Gibt es unnötige Einschränkungen?
- Flexibilität: Wird dir eine unzumutbar große Region oder Branchenwahl abverlangt?
- Gesundheitliche Aspekte: Sind Einschränkungen vermerkt, die du genannt hast?
- Weiterbildung: Ist dein Wunsch oder deine Planung berücksichtigt?
- Leistungen der AfA: Stehen dort die Unterstützungsleistungen, die dir zugesagt wurden?
Wenn etwas nicht passt: Sag es. Verhandle. Du kannst auch sagen: “Ich lese das in Ruhe zu Hause und wir unterschreiben beim nächsten Termin.” Das ist legitim.
Was tun, wenn du unter Druck gesetzt wirst?
Druck im Vermittler-Gespräch ist nicht erlaubt, kommt aber vor. Wenn dein Vermittler sagt “Sie müssen das heute unterschreiben, sonst gibt es Konsequenzen”, ist das rechtlich nicht zutreffend. §37 SGB III verlangt eine ernsthafte Verhandlung.
In dieser Situation:
- Ruhig bleiben.
- “Ich möchte mir das in Ruhe zu Hause durchlesen” ist ein zulässiger Satz.
- Wenn Druck fortgesetzt wird, um Teamleiter-Gespräch bitten.
- Sozialverband (VdK, SoVD) kontaktieren.
Wenn der Vermittler die Vereinbarung einseitig als Verwaltungsakt festsetzt, weil ihr euch nicht einigt, steht dir Widerspruch innerhalb eines Monats offen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, der Verwaltungsakt gilt zunächst. Aber er ist juristisch angreifbar.
Was passiert bei Verletzung der Pflichten?
§159 SGB III regelt Sperrzeiten. Das sind die wichtigsten Folgen:
- Nicht erschienene Termine: Sperrzeit eine Woche, bei Wiederholung mehr.
- Nicht eingehaltene Bewerbungspflicht: Sperrzeit zwei Wochen.
- Ablehnung zumutbarer Arbeit: Sperrzeit drei bis zwölf Wochen, je nach Umfang.
- Eigene Kündigung ohne wichtigen Grund: Sperrzeit zwölf Wochen, Anspruch wird gekürzt.
In der Sperrzeit bekommst du kein ALG I. Deine Anspruchsdauer reduziert sich entsprechend.
Wichtig: Sperrzeiten sind Einzelfallentscheidungen. Wer einen wichtigen Grund nachweisen kann (Krankheit, Pflegefall, Notfall), bleibt von der Sperrzeit verschont. Nachweise rechtzeitig liefern, am besten schriftlich.
Was sagt §37 SGB III über die Überprüfung?
Die Eingliederungsvereinbarung wird regelmäßig überprüft. Der Rhythmus ist meistens sechs Monate, bei komplexen Fällen kürzer.
Bei der Überprüfung wird besprochen:
- Was hat funktioniert?
- Was nicht?
- Gibt es neue Entwicklungen (Weiterbildung, gesundheitliche Veränderung)?
- Passt die Zielrichtung noch?
Daraus entsteht eine aktualisierte Vereinbarung. In meiner Beratungspraxis sehe ich immer wieder Arbeitssuchende, die die Überprüfung verschlafen und dann Monate mit einem Plan arbeiten, der längst nicht mehr passt.
Eingliederungsvereinbarung vs. Kooperationsplan
Der vergleichbare Prozess im Jobcenter heißt Kooperationsplan. Wichtige Unterschiede:
| Aspekt | Eingliederungsvereinbarung AfA | Kooperationsplan Jobcenter |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | §37 SGB III | §15 SGB II |
| Rechtsnatur | Öffentlich-rechtlicher Vertrag | ”Werkzeug der Zusammenarbeit” |
| Sanktionsbewehrt | Direkt, §159 SGB III | Indirekt, über andere Sanktionstatbestände |
| Einseitige Festsetzung möglich | Ja, als Verwaltungsakt | Nein |
| Fokus | Vermittlung | Integration, ggf. Stabilisierung |
Die AfA-Vereinbarung ist rechtlich schärfer, weil du ALG I beziehst und ein Versicherungsverhältnis hast. Das ist kein Nachteil, zwingt aber zur Sorgfalt bei der Unterschrift.
Was du selbst einbringen kannst
Viele Arbeitssuchende behandeln die Vereinbarung als etwas, das “ihnen passiert”. Das stimmt nicht. Du kannst aktiv formulieren:
- Deine Zielbranche, falls sie sich ändert
- Pflegeverpflichtungen, die deine Flexibilität begrenzen
- Gesundheitliche Einschränkungen
- Weiterbildungsabsichten
- Regionale Bindungen (z.B. Kinder in Schule)
In meinen Kursen sehe ich, wie unterschiedlich Teilnehmer mit der Vereinbarung umgehen. Die einen lesen sie wie einen Mietvertrag, genau Zeile für Zeile. Die anderen unterschreiben nach 30 Sekunden. Die ersten haben es später einfacher.
Was, wenn du schon unterschrieben hast und es bereust?
Dann sprich im nächsten Termin konkret an, was nicht passt. Verweise auf die Überprüfungsklausel. Änderungen sind jederzeit möglich, wenn sich die Lage begründet verändert.
Schriftlich möglich ist auch ein Änderungsantrag. Formlos, kurze Begründung, Unterschrift. Der Vermittler muss sich damit auseinandersetzen. Eine pauschale Ablehnung ist nicht zulässig.
Wenn du der Meinung bist, die Vereinbarung wurde unter Täuschung oder Irrtum geschlossen, kann auch Widerspruch helfen. Dafür brauchst du eine Beratung, ein Sozialverband hilft dir bei der Formulierung.
FAQ
Muss ich die Eingliederungsvereinbarung sofort unterschreiben?
Nein. Du darfst dir Zeit nehmen. Üblich ist, den Entwurf mit nach Hause zu nehmen, in Ruhe zu lesen und beim nächsten Termin zu unterschreiben oder Änderungen vorzuschlagen.
Was, wenn ich die Vereinbarung gar nicht unterschreiben will?
Dann kann die AfA den Inhalt einseitig als Verwaltungsakt festsetzen. Dagegen kannst du Widerspruch einlegen. Das Verfahren ist aufwendig. In der Regel ist die Verhandlung über den Inhalt der bessere Weg.
Kann ich während der Laufzeit Änderungen verlangen?
Ja, jederzeit. Bei wesentlichen Veränderungen deiner Lage (Krankheit, Weiterbildung, neue berufliche Ausrichtung) ist eine Anpassung oft sinnvoll und geht meistens schnell.
Was, wenn die AfA ihre Zusagen nicht einhält?
Zugesagte Leistungen sind durchsetzbar. Wenn die AfA einen versprochenen Bildungsgutschein nicht ausstellt oder die Mobilitätshilfe verweigert, kannst du schriftlich daran erinnern und im Zweifel Widerspruch gegen die Verweigerung einlegen.
Bekomme ich bei neuer AfA oder Vermittlerwechsel eine neue Vereinbarung?
In der Regel ja. Der neue Ansprechpartner will sich ein eigenes Bild machen. Das ist eine Chance, bei dieser Gelegenheit Punkte zu ändern, die dich stören.
Zuletzt geprüft am 21.04.2026 von Dr. Jens Aichinger.
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