Die Eingliederungsvereinbarung: was du unterschreibst
Die Eingliederungsvereinbarung nach § 37 SGB III ist ein schriftlicher Plan zwischen dir und der Agentur für Arbeit. Darin stehen deine Bewerbungspflichten und die Unterstützung, die dir die AfA zusagt. Die Unterschrift darunter bindet dich für etwa sechs Monate. Wer weiß, was dort drinstehen darf und was nicht, unterschreibt bewusster.
Viele Leute überfliegen das Dokument und unterschreiben. Das ist menschlich nachvollziehbar, führt aber oft zu Überraschungen, wenn später eine Pflicht greift, an die du dich nicht erinnerst. Lies in Ruhe, frag nach, korrigiere wenn nötig.
Was steht in einer Eingliederungsvereinbarung?
Vier große Blöcke.
Dein Ziel. Was willst du erreichen? Zurück in den alten Beruf, Wechsel, Weiterbildung, Selbstständigkeit. Das Ziel strukturiert alles andere. Wenn hier “Rückkehr in bisheriger Tätigkeit” steht, aber du eigentlich umsteigen willst, passt das nicht.
Deine Pflichten. Wie viele Bewerbungen pro Monat. Welche Maßnahmen du besuchst. Welche Termine du wahrnimmst. Hier wird es konkret und verbindlich.
Die Leistungen der AfA. Was bekommst du im Gegenzug: Bewerbungskostenübernahme, Coaching, Weiterbildung, Beratung. Diese Seite wird oft knapper formuliert als die Pflichten-Seite. Frag nach, wenn du Unterstützung erwartest, die nicht drinsteht.
Die Laufzeit. Meistens sechs Monate, bei jüngeren Teilnehmern kürzer. Danach wird die Vereinbarung überprüft und aktualisiert.
Der Volltext der rechtlichen Grundlage steht in § 37 SGB III{target=“_blank” rel=“noopener”}.
Ist die Unterschrift freiwillig?
Formal ja, praktisch schwierig. Die AfA ist verpflichtet, mit dir eine Vereinbarung abzuschließen. Wenn ihr euch nicht einigt, kann die AfA die Inhalte per Verwaltungsakt festsetzen. Dagegen hast du Widerspruch und Klage offen, aber der Weg ist langwierig.
In der Praxis heißt das: Verhandle über die Inhalte, bevor du unterschreibst. Nicht jede Formulierung im ersten Entwurf ist fest. Wenn etwas nicht zu deiner Situation passt, sag es. Gute Vermittler passen an.
Was du nicht tun solltest: Einfach nicht unterschreiben und abwarten. Das führt zu einer Verwaltungsakt-Festsetzung, die oft strenger ist als das Verhandlungsergebnis.
Was gehört aus deiner Sicht hinein?
Wenn du Weiterbildung willst, muss das im Ziel oder in den Maßnahmen stehen. Ohne diesen Eintrag ist ein späterer Bildungsgutschein-Antrag schwerer zu begründen. Formulierungen wie “Prüfung einer Weiterbildung im Bereich Digitalisierung” geben dir den Raum, ohne dass du dich konkret festlegst.
Wenn du einen Branchen- oder Berufswechsel planst, sollte das erkennbar sein. “Vermittlung in bisherigem Beruf und verwandten Tätigkeiten” ist weit, “Vermittlung in bisherigem Beruf” ist eng.
Wenn du gesundheitliche Einschränkungen hast, gehören entsprechende Rahmenbedingungen hinein. Nicht als medizinische Diagnose, sondern als praktische Einschränkung (“Nur Bürotätigkeiten”, “Maximal 30 Stunden pro Woche”).
Wenn du Betreuungspflichten hast, auch das. Alleinerziehende mit Kindern unter drei Jahren haben besondere Schutzrechte, die in der Vereinbarung widergespiegelt sein sollten. Mehr dazu im Artikel über Wie du als Alleinerziehende im Gespräch argumentierst.
Welche Bewerbungspflichten sind üblich?
Die typische Vorgabe liegt zwischen 3 und 8 Bewerbungen pro Monat. Je nach Arbeitsmarkt und deinem Profil.
Wichtig: Bewerbungen müssen ernst gemeint sein. Die AfA kann Nachweise verlangen. Eine Bewerbung auf offensichtlich unpassende Stellen wird nicht anerkannt.
In meiner Beratungspraxis sehe ich immer wieder, dass Teilnehmer sich zu hohe Bewerbungszahlen vereinbaren. Wer 10 Bewerbungen pro Monat schreibt und jede davon oberflächlich, hat weniger Erfolg als jemand, der 4 gründliche Bewerbungen pro Monat schreibt. Sprich über realistische Zahlen.
Was sind Eingliederungsleistungen?
Die Leistungen, die die AfA dir anbietet. Die Liste variiert je nach Standort und deiner Situation. Häufig:
Übernahme von Bewerbungskosten (§ 44 SGB III), Pauschale oder gegen Nachweis.
Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen und Bewerbungen.
Bewerbungscoaching (AVGS, Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein).
Umzugshilfe, wenn eine Stelle in anderer Stadt lockt.
Bildungsgutschein für eine Weiterbildung, wenn das zum Profil passt.
Eingliederungszuschuss, der an den neuen Arbeitgeber zahlt. Das ist eine Art Mitgift, die deine Chancen erhöhen kann.
Frag aktiv nach, welche Leistungen in der Vereinbarung stehen. Sie müssen explizit genannt sein, sonst kannst du sie später schwerer einfordern.
Was sind die häufigsten Fallstricke?
Drei typische Punkte.
Zu enges Ziel. Wenn “Vermittlung in bisherigen Beruf” drinsteht, bist du darauf festgelegt. Jede Bewerbung außerhalb zählt nicht automatisch als Erfüllung. Formuliere weiter.
Zu hohe Bewerbungszahl. Wer 10 Bewerbungen pro Monat versprochen hat und bei 7 landet, muss erklären. Lieber realistisch ansetzen.
Maßnahmen ohne Ausweg. Wenn in der Vereinbarung steht, dass du an einer bestimmten Maßnahme teilnehmen musst, und du merkst später, dass sie dich nicht weiterbringt, wird der Ausstieg kompliziert. Formuliere offen oder mit Prüfklausel (“Teilnahme an einer Maßnahme nach Abstimmung”).
Sanktionen werden in der Vereinbarung oft nur angedeutet. Wer Pflichten nicht erfüllt, riskiert Kürzung des Arbeitslosengelds. Das Verfahren steht in § 159 SGB III{target=“_blank” rel=“noopener”}. Das ist kein Überraschungsmechanismus, aber ein ernster Hintergrund.
Wie lange gilt die Vereinbarung?
Standard sind sechs Monate. Bei jüngeren Teilnehmern kürzer, bei besonderen Konstellationen länger. Nach Ablauf trefft ihr euch wieder und passt an.
Auch während der Laufzeit kann die Vereinbarung geändert werden, wenn sich deine Situation ändert (Umzug, Gesundheit, neue Betreuungspflichten). Dafür brauchst du einen Termin und einen Änderungsantrag.
Im Jobcenter gilt seit Juli 2023 der Kooperationsplan statt der Eingliederungsvereinbarung. Die Logik ist ähnlich, der Ton ist weicher und die Rechtsfolgen bei Verstößen sind leicht anders. Mehr dazu im Artikel über Der Kooperationsplan (seit 2023).
Was tun, wenn du nicht unterschreiben willst?
Sprich es direkt an. “Ich habe bei Punkt X Bedenken, können wir das anpassen?” ist eine legitime Frage. Gute Vermittler gehen darauf ein.
Wenn ihr euch nicht einigt, frag nach der Verwaltungsakt-Variante. Die Inhalte werden dann festgesetzt. Du kannst innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Unterstützung bei Widerspruch bekommst du von Sozialverbänden wie VdK{target=“_blank” rel=“noopener”} oder SoVD{target=“_blank” rel=“noopener”}, bei geringem Einkommen auch über einen Beratungshilfeschein für eine Anwaltsberatung. Die Servicehotline der AfA für allgemeine Fragen erreichst du unter 0800 4 5555 00.
Was Teilnehmer mir oft erzählen: Wer einmal die Vereinbarung abgewehrt hat, hat danach oft ein besseres Verhältnis zum Vermittler. Es ist keine Beleidigung, wenn du nachverhandelst. Es ist dein Recht.
Häufige Fragen
Muss ich die Vereinbarung sofort unterschreiben?
Nein. Du darfst sie mitnehmen, in Ruhe lesen und später unterschreiben. Typische Frist 7 bis 14 Tage. Manche Vermittler drängen, aber formal hast du Zeit.
Was passiert, wenn ich die Pflichten nicht erfülle?
Es kann zu einer Sperrzeit oder Minderung des Arbeitslosengelds kommen, typischerweise 10 bis 30 Prozent für bis zu drei Monate. Wiederholte Verstöße führen zu härteren Konsequenzen. Die Regeln stehen in § 159 SGB III.
Kann ich eine bestehende Vereinbarung ändern?
Ja, wenn sich deine Situation ändert. Termin vereinbaren, Gründe nennen, neue Vereinbarung abschließen. Das geht nicht willkürlich, aber bei nachvollziehbarem Anlass problemlos.
Darf ich einen Anwalt mitnehmen?
Du darfst eine Begleitperson mitnehmen. Das kann auch ein Anwalt sein. Meistens ist es aber nicht nötig. Sozialverbandsberatung reicht in den meisten Fällen und ist kostenlos oder günstig.
Gibt es die Vereinbarung digital?
In vielen Agenturen ja, über das Online-Portal. Du kannst sie dort einsehen, kommentieren und nach Termin elektronisch unterschreiben. Nicht alle Standorte sind schon digital ausgestattet.
Über den Autor
Dr. Jens Aichinger ist Gründer von SkillSprinters, einem DEKRA-zertifizierten Bildungsträger für KI- und Digitalisierungs-Weiterbildungen. Promovierter Wirtschaftspädagoge, seit über zehn Jahren in Bildung und Digitalisierung. Mehr über den Autor.
Zuletzt geprüft am 21.04.2026 von Dr. Jens Aichinger.
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