Kooperationsplan vs. Eingliederungsvereinbarung
Seit dem 1. Juli 2023 heißt das Dokument im Jobcenter Kooperationsplan statt Eingliederungsvereinbarung. Geändert hat sich nicht nur der Name. Der Kooperationsplan ist rechtlich unverbindlich, wird gemeinsam erarbeitet und ist kein öffentlich-rechtlicher Vertrag mehr. In der Agentur für Arbeit (SGB III) gibt es die Eingliederungsvereinbarung weiterhin. Wer beides durcheinanderwirft, verpasst wichtige Unterschiede.
Der Gesetzgeber hat mit der Bürgergeld-Reform bewusst auf Augenhöhe gesetzt. In der Praxis kommt das unterschiedlich an.
Was gilt seit Juli 2023?
Mit § 15 SGB II wurde der Kooperationsplan eingeführt. Er ersetzt die frühere Eingliederungsvereinbarung im Bürgergeld-Bezug. Rechtsgrundlage ist die Verordnung zum Bürgergeld-Gesetz, in Kraft seit 01.07.2023.
Drei Unterschiede fallen sofort auf.
Erstens: Der Kooperationsplan wird gemeinsam erarbeitet. Nicht vorgelegt und unterschrieben. Das klingt nach Semantik, ist aber rechtlich relevant. Du kannst Vorschläge einbringen, streichen, umformulieren.
Zweitens: Er ist kein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Das heißt, er bindet dich nicht wie früher. Wer sich nicht an einen Punkt hält, begeht keinen Vertragsbruch. Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I gelten trotzdem weiter.
Drittens: Keine Rechtsfolgenbelehrung auf dem Dokument selbst. Früher stand auf der Eingliederungsvereinbarung fett und rot, was passiert, wenn du Pflichten verletzt. Das gibt es im Kooperationsplan nicht mehr.
Was hat sich sonst verändert?
Die Sprache. Aus “Pflichten” wurden “Schritte”. Aus “der Leistungsberechtigte verpflichtet sich” wurde “wir vereinbaren”. Das ist Absicht. Die Bürgergeld-Reform sollte den Umgang zwischen Jobcenter und Leistungsbeziehern entkrampfen.
Die Kündigungsrechte. Du kannst den Kooperationsplan jederzeit ändern lassen, wenn sich deine Situation ändert. Früher war das schwerer.
Die Prüfintervalle. Im Regelfall wird der Plan alle sechs Monate überprüft, bei Bedarf auch häufiger. Dabei schaut der Coach, was läuft und was nicht.
Was gleich blieb: Die Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I{target=“_blank” rel=“noopener”}. Wer Termine versäumt, Unterlagen nicht einreicht oder sich nicht bewirbt, bekommt weiterhin Sanktionen. Die Logik der Pflichten wurde vom Dokument entkoppelt, aber sie existiert weiter.
Wie unterscheidet sich das vom SGB III?
Die Agentur für Arbeit nutzt weiterhin die Eingliederungsvereinbarung nach § 37 SGB III. Sie ist nicht vom Bürgergeld-Gesetz betroffen und wurde nicht umbenannt.
Das heißt: Wenn du Arbeitslosengeld I beziehst, bekommst du eine Eingliederungsvereinbarung. Wenn du Bürgergeld beziehst, bekommst du einen Kooperationsplan. Beides ist nicht dasselbe, auch wenn der Inhalt oft ähnlich ist.
| Merkmal | Eingliederungsvereinbarung SGB III | Kooperationsplan SGB II |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 37 SGB III | § 15 SGB II |
| Art | öffentlich-rechtlicher Vertrag | kein Vertrag |
| Erstellung | Vorlage durch Vermittler | gemeinsam erarbeitet |
| Rechtsfolgenbelehrung | ja, auf dem Dokument | nein, separat |
| Kann per Verwaltungsakt ersetzt werden | ja | nein |
| Prüfintervall | nach Bedarf | alle 6 Monate |
Das ist kein akademischer Unterschied. Wer im Bürgergeld ist und mit dem Coach verhandelt, hat andere Hebel als jemand im SGB III.
Was steht im Kooperationsplan drin?
Fünf Felder, meistens.
Ausgangssituation. Eine kurze Beschreibung deiner aktuellen Lage: Beruf, letzte Tätigkeit, Qualifikationen, persönliche Umstände wie Familiensituation oder gesundheitliche Einschränkungen.
Ziele. Was du erreichen willst: Wiedereinstieg im alten Beruf, Umschulung, Selbstständigkeit, Teilzeit wegen Kind. Hier ist Platz für dein konkretes Weiterbildungsinteresse.
Vereinbarte Schritte. Was du tust und was das Jobcenter tut. Beispiel: Du bewirbst dich pro Monat auf X Stellen, das Jobcenter übernimmt Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen oder finanziert ein Coaching.
Zeitrahmen. Bis wann soll was passieren.
Hinweise und Anlagen. Merkblätter, Kontaktdaten, nächster Termin.
Der Kooperationsplan ist nicht lang. Meistens zwei bis drei Seiten. Lies ihn trotzdem genau. Was du unterschreibst, ist das, was gilt.
Kann ich etwas ablehnen?
Ja. Und genau das ist der Punkt, den viele nicht kennen.
Der Kooperationsplan beruht auf Kooperation, nicht auf Verfügung. Wenn dein Coach einen Schritt vorschlägt, der nicht zu dir passt, kannst du widersprechen und einen anderen Weg vorschlagen. Das ist keine Verweigerung, sondern gerade das vorgesehene Verfahren.
Typische Beispiele: Der Coach schlägt ein Bewerbungstraining vor, du hast aber schon drei absolviert und brauchst eigentlich eine konkrete Qualifikation. Oder der Coach will Bewerbungen in einem Beruf, in dem du gesundheitlich nicht mehr arbeiten kannst.
Wer das Vermittler-Gespräch gut vorbereitet, kann genau an dieser Stelle Einfluss nehmen.
Was passiert, wenn ich mich nicht daran halte?
Das ist die häufigste Frage und die Antwort hat zwei Ebenen.
Formal kannst du den Kooperationsplan nicht “brechen”, weil er kein Vertrag ist. Aus dem Dokument selbst folgen keine Sanktionen.
Inhaltlich kannst du aber sehr wohl deine Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I{target=“_blank” rel=“noopener”} verletzen. Wer einen vereinbarten Bewerbungstermin versäumt, wer angebotene Jobs ohne wichtigen Grund ablehnt, wer Unterlagen nicht einreicht, wer Meldetermine ignoriert, bekommt weiterhin Sanktionen nach § 31 SGB II{target=“_blank” rel=“noopener”}. Diese sind seit 2023 gestaffelt und zeitlich begrenzt, aber sie existieren.
Aus meiner Beratungspraxis weiß ich, dass viele Leistungsbezieher die neue Rechtslage als “unverbindlicher” interpretieren, als sie ist. Der Unterschied ist formalrechtlich. Die Pflichten bestehen inhaltlich weiter.
Wie kannst du Weiterbildung im Kooperationsplan verankern?
Wer eine Weiterbildung anstrebt, sollte das in den Kooperationsplan aufnehmen lassen. Das geht in drei Schritten.
Zuerst: Ziel nennen. Im Feld “Ziele” steht dann zum Beispiel: “Qualifizierung im Bereich Digitalisierung und KI über eine geförderte Weiterbildung.” Je konkreter, desto besser.
Dann: Schritte vereinbaren. Dein Schritt könnte sein: “Teilnahme an einem AZAV-zertifizierten Kurs von X Wochen Dauer bei Bewilligung des Bildungsgutscheins.” Der Schritt des Jobcenters: “Prüfung des Antrags auf Bildungsgutschein und Übernahme der Lehrgangskosten bei Eignung.”
Schließlich: Zeitrahmen setzen. Das ist wichtig. Ein Ziel ohne Datum ist eine Absichtserklärung.
Wer im Gespräch Weiterbildung verankert, hat später bei der Antragstellung Rückenwind. Das Jobcenter hat sich dann selbst zur Prüfung verpflichtet.
FAQ
Kann ich die Unterschrift verweigern?
Ja, du kannst die Unterschrift unter den Kooperationsplan verweigern. Anders als bei der alten Eingliederungsvereinbarung im SGB III kann das Jobcenter den Plan dann nicht per Verwaltungsakt festsetzen. Allerdings: Wenn sich dadurch keine konstruktive Zusammenarbeit ergibt, kann das andere Konsequenzen haben. Sprich konkrete Punkte an, verweigere nicht pauschal.
Wie oft wird der Kooperationsplan überprüft?
Im Regelfall alle sechs Monate, bei Bedarf häufiger. Wenn sich deine Situation ändert, zum Beispiel durch Krankheit, Familienzuwachs oder den Beginn einer Weiterbildung, kannst du jederzeit eine Anpassung verlangen.
Gilt der Kooperationsplan auch für Aufstocker?
Ja. Wer Bürgergeld ergänzend zum Einkommen bezieht, fällt ebenfalls unter das SGB II und bekommt einen Kooperationsplan, keine Eingliederungsvereinbarung.
Was, wenn mein Coach keinen Plan mit mir schreibt?
Du kannst den Plan aktiv einfordern. Er ist Pflicht im SGB II. Wenn der Coach sich weigert oder keine Zeit hat, wende dich an die Teamleitung oder schriftlich an die Geschäftsstelle des Jobcenters. In hartnäckigen Fällen hilft ein Sozialverband wie der VdK oder SoVD{target=“_blank” rel=“noopener”}.
Kann ich den Kooperationsplan einsehen, auch wenn ich ihn nicht unterschrieben habe?
Ja. Du hast ein Einsichtsrecht in deine Akte nach § 25 SGB X. Das gilt für alle Dokumente, die das Jobcenter zu deinem Fall führt, also auch für einen Kooperationsplan, selbst wenn die Unterschrift fehlt.
Über den Autor
Dr. Jens Aichinger ist Gründer von SkillSprinters, einem DEKRA-zertifizierten Bildungsträger nach AZAV. Als promovierter Naturwissenschaftler berät er seit über zehn Jahren Menschen in beruflichen Umbrüchen und bei Förderungsfragen rund um Bildungsgutschein, Aufstiegs-BAföG und Qualifizierungschancengesetz. Mehr zum Autor.
Zuletzt geprüft am 22. April 2026 von Dr. Jens Aichinger.
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