Zuschuss zum Arbeitsentgelt (§88 SGB III) einfach erklärt
Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt nach § 88 SGB III ist eine Förderung für Arbeitgeber, die dich einstellen, obwohl du eine geringere Arbeitsleistung bringst als ein vergleichbarer Mitarbeiter ohne deine Einschränkung. Die Agentur für Arbeit übernimmt einen Teil deines Lohns für eine begrenzte Zeit. Der Zuschuss geht an den Arbeitgeber, nicht an dich. Du bekommst aber einen vollen Arbeitsvertrag zu regulären Bedingungen.
Das klingt auf dem Papier nach einem Nischenthema. In der Praxis ist es einer der unterschätzten Hebel, den viele Arbeitssuchende nie erwähnen, weil sie ihn nicht kennen. Vermittler sprechen es oft nicht von selbst an.
Was steht hinter § 88 SGB III?
§ 88 SGB III regelt den Zuschuss zum Arbeitsentgelt bei Einarbeitung. Der Paragraph ist Teil des Kapitels über Eingliederungszuschüsse (§§ 88 bis 92 SGB III). Er richtet sich an Arbeitgeber, die einen Arbeitnehmer einstellen, der eine längere Einarbeitung braucht als üblich. Grund für die längere Einarbeitung kann eine Arbeitslosigkeit über 12 Monate sein, eine gesundheitliche Einschränkung, ein Berufswechsel oder ein fehlender beruflicher Abschluss.
Die Idee des Gesetzgebers ist einfach. Manche Menschen bringen am ersten Arbeitstag noch nicht die volle Leistung, die der Job verlangt. Der Arbeitgeber soll das nicht alleine tragen müssen, sonst wird gar nicht erst eingestellt. Die Agentur gleicht die Differenz aus, und nach der Einarbeitung arbeitest du zu vollen Bedingungen.
Der Zuschuss ist ein Ermessensinstrument. Kein Rechtsanspruch. Der Sachbearbeiter prüft deine Situation und die des Betriebs.
Wie hoch ist der Zuschuss und wie lange läuft er?
Die Förderquote liegt bei maximal 50 Prozent des Arbeitsentgelts. Die maximale Laufzeit ist 12 Monate. Bei schwerbehinderten oder besonders betroffenen Menschen verlängert sich das auf bis zu 24 Monate, bei älteren Arbeitnehmern ab 55 Jahren bis zu 36 Monate.
Der Betrag wird gestaffelt berechnet. Das Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze wird berücksichtigt, plus ein pauschaler Anteil für die Sozialversicherungsbeiträge. Der Arbeitgeber reicht monatlich die Lohnabrechnung ein, die Agentur überweist den Zuschuss.
Nach Ablauf der Förderung läuft dein Arbeitsverhältnis ganz normal weiter. Du bekommst den gleichen Lohn wie vorher, nur zahlt jetzt der Arbeitgeber den vollen Betrag selbst. Wichtig dabei: Der Arbeitgeber muss dich in der Regel für die Nachbeschäftigungszeit weiter beschäftigen, mindestens so lange wie die Förderdauer selbst. Sonst muss er einen Teil des Zuschusses zurückzahlen. Das ist eine Schutzklausel für dich.
Wer bekommt den Zuschuss?
Der Zuschuss geht an den Arbeitgeber. Du selbst stellst keinen Antrag. Aber ohne deine Vorbereitung läuft nichts.
Infrage kommen Arbeitgeber, die einen Menschen einstellen, der mindestens eine dieser Voraussetzungen erfüllt: langzeitarbeitslos (mindestens 12 Monate arbeitslos gemeldet), über 50 Jahre alt, schwerbehindert oder gleichgestellt, mit gesundheitlicher Einschränkung, Rückkehrer aus einer längeren Familienpause, Quereinsteiger in einen neuen Beruf. Die Agentur für Arbeit{target=“_blank” rel=“noopener”} hat dazu eine Checkliste für Betriebe.
Nicht gefördert werden Einstellungen in Unternehmen, die den Arbeitnehmer bereits in den letzten vier Jahren beschäftigt haben. Und nicht gefördert werden Einstellungen, bei denen der Arbeitgeber gleichzeitig eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht. Die Logik dahinter: Es soll eine echte zusätzliche Beschäftigung sein, kein Ringtausch.
Wie läuft die Beantragung ab?
Der Arbeitgeber beantragt den Zuschuss beim Arbeitgeberservice der örtlichen Agentur. Idealerweise vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrags. Rückwirkende Anträge sind in der Regel nicht möglich, weil die Bewilligung Teil der Einstellungsentscheidung sein soll.
Dein Teil im Prozess: Den Arbeitgeber auf die Möglichkeit hinweisen. Viele Personalabteilungen in kleinen und mittleren Betrieben kennen § 88 SGB III nicht oder haben es lange nicht genutzt. Der Arbeitgeberservice{target=“_blank” rel=“noopener”} hat eine eigene Hotline und berät die Unternehmen direkt.
Wenn der Arbeitgeber zögert, kannst du deinem Vermittler mitteilen, dass ein Arbeitgeber Interesse hat und ein Zuschuss die Einstellung erleichtern würde. Der Vermittler kann dann den Kontakt zum Arbeitgeberservice herstellen.
Warum viele Arbeitgeber den Zuschuss nicht beantragen
Kleine Betriebe scheuen den Aufwand. Sie haben keine Personalabteilung, die Anträge routinemäßig stellt. Große Konzerne haben eigene Sachbearbeiter, die das systematisch machen. Dazwischen gibt es eine Lücke, in der viele potenzielle Zuschüsse verloren gehen.
Aus meiner Beratungserfahrung: Wenn ein Arbeitssuchender mit der Information ins Bewerbungsgespräch geht, ist die Hürde nicht mehr “kennt der Betrieb das Instrument”, sondern nur noch “will der Betrieb den Aufwand”. Zwei unterschiedliche Fragen. Der Aufwand ist überschaubar, sobald ein Ansprechpartner beim Arbeitgeberservice vorhanden ist.
Das ist der Punkt, an dem du den Unterschied machst. Nicht indem du um einen Gefallen bittest, sondern indem du dem Betrieb ein Werkzeug zur Verfügung stellst.
Unterschied zum klassischen Eingliederungszuschuss
Im Gesetzestext taucht der Begriff Eingliederungszuschuss häufiger auf und meint formal die Förderung nach §§ 88 bis 92 SGB III insgesamt. Umgangssprachlich wird der Begriff oft nur für die allgemeine Variante verwendet. § 88 ist der Grundparagraph, die §§ 89 bis 92 regeln spezielle Gruppen und Sonderfälle.
Für dich praktisch egal, wie es der Sachbearbeiter nennt. Wichtig ist, dass dein Fall unter eine der Varianten fällt und der Arbeitgeber den Antrag stellt.
Kombinierbar mit anderen Leistungen
§ 88 SGB III kann mit anderen Förderungen der Agentur kombiniert werden, solange sie nicht denselben Zweck verfolgen. Eine Weiterbildung vor der Einstellung schließt einen späteren Zuschuss nicht aus, im Gegenteil. Die Weiterbildung stärkt dein Profil, der Zuschuss senkt die Hürde für den Arbeitgeber, beide zusammen wirken gut.
Nicht kombinierbar ist § 88 SGB III mit einem parallelen Gründungszuschuss für dich selbst. Entweder du trittst eine Beschäftigung an, oder du gründest. Nicht beides gleichzeitig.
FAQ
Kann ich den Zuschuss selbst beantragen?
Nein. Der Antragsteller ist immer der Arbeitgeber. Du kannst aber beim Vorstellungsgespräch auf die Möglichkeit hinweisen und den Arbeitgeber bitten, Kontakt zum Arbeitgeberservice aufzunehmen.
Wie schnell wird der Antrag bewilligt?
Bei einfachen Fällen dauert es in der Regel zwei bis vier Wochen. Bei komplexeren Konstellationen länger. Wichtig: Die Einstellung sollte erst nach Bewilligung starten, sonst ist der Zuschuss meistens verloren.
Muss ich im Arbeitsvertrag erwähnen, dass ich gefördert werde?
Nein. Der Zuschuss ist eine Angelegenheit zwischen Arbeitgeber und Agentur. Dein Arbeitsvertrag ist ein ganz normaler Arbeitsvertrag mit allen Rechten und Pflichten.
Kann mir der Zuschuss einen Nachteil bringen?
Nein. Das Arbeitsverhältnis ist ein reguläres, und die Nachbeschäftigungsklausel schützt dich, weil der Arbeitgeber dich nach Förderende in der Regel weiterbeschäftigen muss.
Was passiert, wenn ich vor Ende der Förderung kündige?
Der Arbeitgeber muss in diesem Fall den Zuschuss in der Regel nicht zurückzahlen, wenn die Kündigung durch dich erfolgt. Bei Kündigung durch den Arbeitgeber kann es anders liegen. Kläre das im Zweifel über eine Beratung, etwa beim Sozialverband oder über einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht.
Zuletzt geprüft am 22. April 2026 von Dr. Jens Aichinger.
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