AfA-Termine ändern und absagen: wie es korrekt geht
Einen AfA-Termin zu verschieben oder abzusagen ist kein Drama, wenn du es rechtzeitig und auf dem richtigen Weg machst. Kritisch wird es nur, wenn du ohne Absage einfach nicht erscheinst. Dann drohen Sperrzeiten oder Minderungen des Arbeitslosengeldes nach § 159 SGB III.
Die wichtigste Regel: früh reagieren, auf dem offiziellen Weg, mit kurzem Grund. Alles andere ergibt sich.
Wann solltest du absagen?
Sobald du weißt, dass du nicht kommen kannst. Nicht am Vormittag des Termins, nicht eine Stunde vorher. Wenn du es zwei Tage vorher weißt, meldest du es zwei Tage vorher.
Akzeptierte Gründe sind Krankheit, familiäre Notfälle, terminliche Kollisionen mit einem Vorstellungsgespräch, Behördentermine, die sich nicht verschieben lassen. Ein spontaner Wunsch, nicht zu kommen, ist kein Grund.
Das betrifft persönliche Termine, Videotermine und Telefontermine gleichermaßen. Die Absage läuft in allen Fällen über denselben Weg.
Über welchen Weg sagst du ab?
Drei Kanäle stehen dir zur Verfügung.
Das Kundenportal. Unter “Meine Termine” findest du in den meisten Fällen eine Option zum Verschieben oder Absagen. Ein Klick, ein Grund im Freitext, fertig. Das ist der sauberste Weg und bleibt in der Akte dokumentiert.
Das Telefon. Die zentrale Hotline der Agentur für Arbeit{target=“_blank” rel=“noopener”} unter 0800 4 5555 00 ist Montag bis Freitag 8 bis 18 Uhr erreichbar, kostenfrei. Dort kannst du deinen Termin verschieben. Die örtliche Agentur hat oft eine eigene Durchwahl, die auf dem Einladungsschreiben steht.
Die Nachricht an den Vermittler. Über das Postfach im Portal erreichst du deinen Ansprechpartner direkt. Das ist der richtige Weg, wenn ein Gespräch fällig ist oder wenn der Grund komplizierter erklärt werden muss.
Vermeide den Weg per E-Mail an die allgemeine Agentur-Adresse. Dort landet die Nachricht im Sammelpostfach und kann mehrere Tage brauchen, bis sie zugeordnet ist.
Wie formulierst du die Absage?
Kurz, sachlich, mit Grund. Nicht entschuldigend, nicht rechtfertigend, nicht ausschweifend.
Ein Beispiel: “Sehr geehrte Damen und Herren, ich muss meinen Termin am 28.04.2026, 10:00 Uhr leider absagen. Ich bin an diesem Tag krank und habe ein Attest angefordert. Ich bitte um einen neuen Termin. Freundliche Grüße, Max Mustermann, Kundennummer 123456789.”
Drei Elemente reichen. Termindatum und -zeit, Grund, Bitte um neuen Termin. Wenn du ein Attest nachreichst, schreib das dazu. Das Attest selbst reicht bei Krankheit ab drei Tagen Arbeitsunfähigkeit, bei kürzerer Erkrankung reicht oft eine kurze Meldung.
Wie oft darfst du verschieben?
Einmal geht meist ohne Nachfragen. Zweimal wird kritischer. Dreimal gilt in der Praxis als Dauerverweigerung und kann zu Rechtsfolgen führen.
Das ist keine feste Regel in einem Gesetz, sondern Erfahrungspraxis. Vermittler haben Ermessen. Wer erkennbar aktiv kooperiert, bekommt auch mal einen dritten Versuch. Wer spürbar ausweicht, wird auf den Termin bestanden werden.
Ein kleiner Trick: Wer einen Termin verschiebt und sofort einen neuen vorschlägt, wirkt strukturiert. “Ich kann am Mittwoch nicht, aber Donnerstag oder Freitag jederzeit.” Das nimmt dem Vermittler Arbeit ab und zeigt Kooperationsbereitschaft.
Was passiert bei unentschuldigtem Fehlen?
Hier wird es ernst. Wer ohne Absage nicht erscheint, bekommt Post mit einer Anhörung. Die Agentur fragt: warum warst du nicht da? Du hast in der Regel zwei Wochen Zeit zu antworten.
Wenn du einen triftigen Grund hast und ihn belegen kannst (Krankheit mit Attest, familiärer Notfall mit Nachweis), wird das meist akzeptiert. Wenn nicht, droht eine Sperrzeit nach § 159 SGB III. Bei einer Meldeversäumnis beträgt die Sperrzeit regulär eine Woche. Bei wiederholter Weigerung kann sie deutlich länger ausfallen.
Eine Sperrzeit bedeutet: kein ALG in dieser Zeit, und die Anspruchsdauer verkürzt sich um die Dauer der Sperre. Das ist finanziell spürbar.
In meiner Beratungspraxis sehe ich immer wieder, dass Teilnehmer einen Termin wegen eines Vorstellungsgesprächs verpasst haben und es nicht rechtzeitig gemeldet haben. Mit Nachreichen der Einladung wird das meistens akzeptiert, aber die Woche Stress bis zur Klärung ist vermeidbar. Ein Anruf am Morgen reicht.
Was, wenn du krank wirst?
Krankheit ist der häufigste Grund für eine Absage und im System klar geregelt.
Ab drei Tagen Arbeitsunfähigkeit ist ein Attest vom Arzt Pflicht. Das gibst du beim Arzt an, er stellt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) aus, die elektronisch an die Krankenkasse geht. Die AfA wird von der Kasse informiert, aber du solltest parallel eine kurze Nachricht an den Vermittler schicken, um Missverständnisse zu vermeiden.
Bei kürzerer Erkrankung (ein bis zwei Tage) reicht eine telefonische Meldung oder eine Nachricht im Portal. Kein Attest nötig, aber die Meldung ist wichtig.
Wichtig: Krankheit während des ALG-Bezugs läuft anders als Krankheit in Arbeit. Nach sechs Wochen AU wechselst du in Krankengeld der Krankenkasse. Das solltest du verstanden haben, bevor es akut wird.
Was ist mit Urlaub?
Urlaub im Sinne von Ortsabwesenheit ist geregelt. Wer ALG bezieht, muss für der Vermittlung zur Verfügung stehen. Längere Abwesenheit ohne Absprache führt dazu, dass du keine ALG-Zahlung bekommst.
Bis zu drei Wochen pro Jahr kannst du Ortsabwesenheit beantragen. Das muss vor dem Antritt mit dem Vermittler abgestimmt sein, und du musst erreichbar bleiben. Mehr dazu im Artikel wenn du im Urlaub bist.
Was, wenn der Vermittler kurzfristig absagt?
Das kommt vor. Du hast Anspruch auf einen neuen Termin, in der Regel innerhalb weniger Tage. Keine negativen Konsequenzen für dich.
Wenn du am Tag des Termins absagst, weil die Agentur per SMS oder Anruf keinen Vermittler bereitstellen kann, merkst du das spätestens beim Empfang. In seltenen Fällen ist es sinnvoll, Anreisekosten erstattet zu bekommen, wenn du weite Wege hattest. Das geht per formlosem Antrag.
FAQ
Kann ich einen Termin auch am Wochenende absagen?
Im Kundenportal jederzeit, auch am Wochenende. Telefonisch nur innerhalb der Servicezeiten. Wenn du am Sonntagabend krank wirst und am Montag früh einen Termin hast, reicht eine Portal-Nachricht.
Was zählt als unentschuldigt?
Jede Form von Nichterscheinen ohne vorherige oder zeitnahe Absage. Wer zwei Tage nach dem verpassten Termin anruft und sagt “ich hab es vergessen”, wird in der Regel nicht als entschuldigt gelten.
Gibt es einen Unterschied zwischen Erst- und Folgetermin?
Formal nicht. Alle terminlichen Verpflichtungen fallen unter § 159 SGB III. In der Praxis wird bei Erstterminen etwas kulanter verfahren, bei Folgeterminen strenger. Verlassen solltest du dich darauf nicht.
Muss ich die Absage begründen?
Ja, mit einem kurzen Satz. Die Agentur braucht eine Grundlage, um die Rechtsfolge zu prüfen. “Privater Grund” ohne weitere Angabe reicht bei einmaliger Absage, wirkt bei Wiederholung aber dünn.
Was, wenn ich eine Sperrzeit bekommen habe?
Gegen Sperrzeit-Bescheide kannst du Widerspruch einlegen, Frist in der Regel ein Monat. Wenn die Sperrzeit wegen eines klaren Grundes falsch war, lohnt sich der Widerspruch. Bei triftigen Zweifeln kurz bei einer Beratungsstelle oder beim Sozialverband vorbesprechen.
Über den Autor
Dr. Jens Aichinger ist Gründer von SkillSprinters, einem nach AZAV durch DEKRA zertifizierten Bildungsträger mit Sitz in Bayreuth. Promovierter Naturwissenschaftler, seit über zehn Jahren in Bildung und Digitalisierung unterwegs. Mehr über den Autor.
Zuletzt geprüft am 22. April 2026 von Dr. Jens Aichinger.
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