Zuverdienst bei Bürgergeld und Weiterbildung
Als Bürgergeld-Empfänger bleibt der Grundfreibetrag von 100 Euro pro Monat anrechnungsfrei. Alles darüber wird gestaffelt angerechnet: 20 Prozent bis 520 Euro, 30 Prozent von 520 bis 1.000 Euro, 10 Prozent von 1.000 bis 1.200 Euro. Wer in einer Weiterbildung Zusatzeinkommen hat, muss es sofort dem Jobcenter melden. Es gibt spezielle Regelungen für Praktikums- und Ausbildungsvergütungen im Rahmen einer geförderten Weiterbildung.
Wer das nicht beachtet, bekommt Rückforderungen. Die lassen sich durch saubere Meldung fast immer vermeiden.
Was heißt Zuverdienst?
Zuverdienst ist jedes Einkommen, das du zusätzlich zum Bürgergeld erhältst. Egal ob aus Minijob, Teilzeit, Praktikum, Honorar oder Verkauf.
Was zählt:
- Lohn aus abhängiger Beschäftigung, vom Midijob bis zum Minijob
- Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit
- Praktikumsvergütungen
- Ausbildungsvergütungen, auch bei Umschulung
- Kapitaleinkünfte
- Verkauf von Wertsachen, wenn nicht zum Schonvermögen
Was nicht zählt oder separat geregelt ist:
- Zuschüsse zum Unterhalt nach dem Aufstiegs-BAföG in bestimmten Konstellationen
- Zweckgebundene Leistungen wie Kindergeld (wird separat angerechnet, nicht als Zuverdienst)
- Ehrenamtspauschale bis 256 Euro pro Monat (steuerfrei und teilweise nicht anzurechnen)
Als Faustregel: Was auf dein Konto kommt, wird geprüft. Was du einfach behalten darfst, weißt du nach Rücksprache mit dem Jobcenter.
Welche Freibeträge gelten?
Die Anrechnung ist gestaffelt. Sie gilt pro Monat und pro Person in der Bedarfsgemeinschaft.
| Bruttoeinkommen | Anrechnung | Bleibt dir |
|---|---|---|
| 0 bis 100 Euro | 0 Prozent | 100 Prozent |
| 100,01 bis 520 Euro | 80 Prozent Freibetrag auf den Teil über 100 | 20 Prozent dieses Teils |
| 520,01 bis 1.000 Euro | 70 Prozent Freibetrag | 30 Prozent |
| 1.000,01 bis 1.200 Euro | 90 Prozent Freibetrag | 10 Prozent |
Beispielrechnung. Du verdienst 520 Euro Brutto in einem Minijob. Der erste 100 Euro ist frei. Vom Rest (420 Euro) werden 20 Prozent angerechnet, also 84 Euro. Dein Bürgergeld wird um 84 Euro gekürzt. Dir bleiben also 100 Euro plus 336 Euro vom Minijob plus das gekürzte Bürgergeld.
Der Sinn der Staffelung ist, dass Arbeit sich lohnen soll, auch im geringen Umfang. Wer wenig dazuverdient, behält viel. Wer mehr verdient, behält einen größeren absoluten Betrag, aber relativ weniger vom Zusatz.
Ab 1.200 Euro Bruttoeinkommen gibt es keinen weiteren Freibetrag mehr. Jeder Euro über 1.200 wird voll auf das Bürgergeld angerechnet.
Was gilt während einer Weiterbildung?
Eine Weiterbildung ändert die Grundregel nicht. Wer in einer geförderten Weiterbildung ist und gleichzeitig einen Nebenjob hat, fällt unter dieselbe Staffelung.
Es gibt aber zwei Besonderheiten.
Erstens: Praktikumsvergütungen aus der Weiterbildung selbst sind oft zweckgebunden und können teilweise freigestellt sein. Das steht nicht pauschal im Gesetz, sondern wird im Einzelfall geprüft.
Zweitens: Wer in einer Maßnahme ist und dort eine Vergütung bekommt (zum Beispiel bei bestimmten Umschulungen mit Betriebsanteil), fällt unter Spezialregelungen. Hier zählt die konkrete Vertragsgestaltung.
In der Praxis zeigt sich, dass die Unsicherheit oft bei der Frage liegt, ob ein Weiterbildungspraktikum Zuverdienst ist oder nicht. Antwort: Wenn du eine Vergütung bekommst, ja. Wenn es unentgeltlich ist, nein.
Das kann relevant werden, wenn die Weiterbildung mit Bürgergeld einen praktischen Anteil enthält.
Minijob während Weiterbildung: lohnt das?
Rechnen wir das durch. Ein Minijob bis 556 Euro ist aktuell möglich (Stand 2026, Anpassung seit 01.01.2026 von vormals 538 Euro). Das ergibt bei Bürgergeld:
- 100 Euro anrechnungsfrei
- 456 Euro über dem Grundfreibetrag, davon 20 Prozent angerechnet: 91 Euro weniger Bürgergeld
- Nettonutzen: 556 minus 91 gleich 465 Euro
Das heißt, von einem Minijob über 556 Euro bleiben dir rund 465 Euro effektiv übrig. Zeit, die du für die Weiterbildung nicht hast, zeitlicher Stress. Das musst du abwägen.
Ein Minijob mit 100 Euro bringt dir 100 Euro voll. Wer wenig arbeitet, profitiert relativ mehr. Aber der absolute Betrag ist gering.
Am besten mit der Vermittlungsfachkraft oder dem Coach besprechen, ob ein Minijob in der aktuellen Weiterbildungsphase hilfreich oder hinderlich ist.
Was muss ich melden?
Alles. Und zwar sofort.
Jede Einnahme muss gemeldet werden, auch wenn sie unter 100 Euro liegt. Das Jobcenter prüft, ob sie unter den Grundfreibetrag fällt. Wer erst hinterher mit einer Kontoauszugsprüfung auffällt, bekommt in der Regel eine Rückforderung plus Anhörung zur Verletzung der Mitwirkungspflichten.
Konkret:
- Einstellung: neuer Arbeitsvertrag unverzüglich einreichen
- Einmalzahlungen: direkt nach Eingang melden
- Selbstständige: monatlich oder quartalsweise (je nach Vereinbarung) die Betriebseinnahmen und -ausgaben
- Änderungen beim Stundenumfang: schriftlich
Am einfachsten geht das über das Online-Portal von jobcenter.digital{target=“_blank” rel=“noopener”}. Dort lädst du Bescheinigungen hoch und die zuständige Sachbearbeitung bekommt die Info automatisch.
Wer unsicher ist, was genau wann gemeldet werden muss, findet Orientierung bei der Mitwirkungspflichten-Übersicht.
Werbungskosten: was kann ich absetzen?
Bestimmte Ausgaben werden beim Zuverdienst berücksichtigt, bevor angerechnet wird. Das sind:
Fahrtkosten zur Arbeit, in der Regel mit 20 Cent pro Kilometer einfache Strecke.
Arbeitsmittel, wenn konkret nachweisbar, zum Beispiel Werkzeug oder Arbeitskleidung.
Versicherungsbeiträge, die mit der Arbeit verbunden sind (Berufshaftpflicht).
Gewerkschaftsbeiträge.
Beiträge zu Berufsverbänden.
Die meisten dieser Posten werden über pauschale Beträge abgegolten, einige einzeln nachgewiesen. Deine Vermittlungsfachkraft zeigt dir, welche Formulare du dafür brauchst.
Aus meiner Beratungspraxis weiß ich, dass viele diese Pauschale nicht ausnutzen. Wer zum Beispiel 30 Kilometer zur Nebenbeschäftigung fährt, kann 6 Euro pro Arbeitstag Werbungskosten geltend machen, das sind bei 10 Arbeitstagen im Monat 60 Euro, die sich positiv auswirken.
Selbstständige Tätigkeit im Bürgergeld
Selbstständige Bürgergeld-Bezieher haben einen eigenen Rechtsrahmen. Grundlage ist die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V){target=“_blank” rel=“noopener”}.
Gewinn ist nicht Umsatz. Vom Umsatz werden Betriebsausgaben abgezogen, und der Rest ist Einkommen, das nach der Bürgergeld-Staffelung angerechnet wird.
Die ersten sechs Monate einer Selbstständigkeit werden meistens “vorläufig” berechnet. Später wird dann rückwirkend abgerechnet. Das heißt, nach Ablauf einer Periode kann es Nachforderungen oder Erstattungen geben.
Wer in einer Weiterbildung selbstständig ist und nebenher arbeitet, sollte sich gut mit dem Coach abstimmen. Die Maßnahme hat Priorität, und der Zuverdienst darf die Teilnahme nicht gefährden.
FAQ
Wird das Praktikum im Rahmen der Weiterbildung als Zuverdienst gezählt?
Das hängt davon ab, ob es vergütet wird. Unentgeltliche Praktika zählen nicht. Bezahlte Praktika, auch in geringer Höhe, zählen als Zuverdienst und werden nach der Staffelung angerechnet, sofern sie über 100 Euro liegen.
Darf ich in der Weiterbildung einen Minijob haben?
Ja, grundsätzlich schon. Voraussetzung ist, dass der Minijob die Teilnahme an der Maßnahme nicht gefährdet. Sprich das vorher mit deinem Coach ab. Bei Vollzeit-Maßnahmen wird oft davon abgeraten, bei Teilzeit-Maßnahmen ist es unproblematisch.
Was passiert, wenn ich Einkommen zu spät melde?
Du bekommst eine Aufforderung zur Anhörung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht. Zu viel gezahltes Bürgergeld wird zurückgefordert. Je nach Umständen kann es zusätzlich eine Sanktion geben.
Gilt die Ehrenamtspauschale auch im Bürgergeld?
Ja, bis zu 256 Euro pro Monat ehrenamtliche Tätigkeit werden nicht angerechnet. Voraussetzung: Die Tätigkeit ist formell ehrenamtlich (Verein, gemeinnützige Organisation). Bei Graubereichen bitte vorher mit dem Jobcenter klären.
Wie wirkt sich ein 13. Monatsgehalt aus?
Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder 13. Monatsgehalt werden in dem Monat angerechnet, in dem sie zufließen. Das kann dazu führen, dass in diesem Monat kein Bürgergeld gezahlt wird. In Folgemonaten läuft der Anspruch normal weiter.
Über den Autor
Dr. Jens Aichinger ist Gründer von SkillSprinters, einem DEKRA-zertifizierten Bildungsträger nach AZAV. Als promovierter Naturwissenschaftler berät er seit über zehn Jahren Menschen in beruflichen Umbrüchen und bei Förderungsfragen rund um Bildungsgutschein, Aufstiegs-BAföG und Qualifizierungschancengesetz. Mehr zum Autor.
Zuletzt geprüft am 22. April 2026 von Dr. Jens Aichinger.
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