Zum Inhalt springen
Kostenlose Weiterbildung über das Arbeitsamt

Schonvermögen beim Bürgergeld: die Grenzen erklärt

· 8 Min. Lesezeit · Dr. Jens Aichinger
Sparbuch, Kontoauszüge und Taschenrechner auf einem Holztisch mit gedämpftem Licht

Das Schonvermögen beim Bürgergeld hat zwei Stufen. In der Karenzzeit, also im ersten Jahr nach Antragstellung, sind 40.000 Euro für die antragstellende Person geschützt, plus 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. Nach Ablauf der Karenzzeit sinkt die Grenze auf 15.000 Euro pro Person, dann pauschal für jeden. Wer unter diesen Werten liegt, muss keine Ersparnisse auflösen, bevor Leistungen fließen. Das ist seit der Bürgergeld-Reform 2023 deutlich großzügiger als zu Hartz-IV-Zeiten.

Viele Antragsteller rechnen falsch und vermuten, sie müssten erst alles aufbrauchen. Das stimmt nicht. Die Schonvermögensregeln gehören zu den wichtigsten Neuerungen der Bürgergeld-Reform und werden trotzdem selten offen kommuniziert.

Die Karenzzeit als erster Schutz

Die Karenzzeit läuft zwölf Monate ab dem ersten Bewilligungsmonat. In dieser Zeit wird Vermögen nur dann angerechnet, wenn es erheblich ist. Die Schwelle liegt bei 40.000 Euro für die erste Person plus 15.000 Euro pro weiterer Person im Haushalt.

Ein Beispiel: Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern. Geschütztes Vermögen in der Karenzzeit: 40.000 + 15.000 + 15.000 + 15.000 = 85.000 Euro. Wer darunter liegt, muss nichts auflösen. Auch das selbstgenutzte Eigenheim kommt getrennt dazu, wenn es angemessen ist.

Die Karenzzeit ist nicht verlängerbar. Nach zwölf Monaten wechselt das System, unabhängig davon, ob du in der Zeit Arbeit gefunden hast, einen anderen Leistungsbezug hattest oder gleich geblieben bist. Kurze Unterbrechungen von unter einem Monat heben die Karenzzeit nicht neu aus, sie zählt weiter.

Nach der Karenzzeit: 15.000 Euro pro Person

Nach Ablauf der zwölf Monate gilt die reguläre Freibetragsregel. Jede Person in der Bedarfsgemeinschaft hat 15.000 Euro Schonvermögen, unabhängig vom Alter. Also auch Kinder und Jugendliche haben ihren eigenen Freibetrag.

Die gleiche Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern hat nach der Karenzzeit: 4 x 15.000 = 60.000 Euro Schonvermögen. Das ist deutlich weniger als in der Karenzzeit (85.000), aber immer noch spürbar mehr als zu Hartz-IV-Zeiten.

Die Höhe des Freibetrags pro Person wurde mit der Reform 2023 angehoben, vorher lag sie bei 150 Euro pro Lebensjahr (max. 10.050 Euro). Jüngere Betroffene profitieren von der neuen Regel besonders, weil sie früher kaum Schonvermögen hatten.

Was zählt alles als Vermögen?

Vermögen im Sinne des SGB II ist alles, was einen Geldwert hat und verwertbar ist. Typische Posten:

  • Bargeld und Sparguthaben
  • Girokonto, Tagesgeld, Festgeld
  • Wertpapiere, Fonds, ETFs
  • Lebensversicherungen (Rückkaufwert)
  • Private Rentenversicherungen
  • Gold, Edelmetalle, größere Sammlungen
  • Kryptowährungen
  • Immobilien, die nicht selbstgenutzt sind
  • Fahrzeuge über einem bestimmten Wert (meist 7.500 Euro)

Nicht zum Vermögen zählen persönliche Gebrauchsgegenstände wie Möbel, Haushaltsgeräte, ein angemessenes Auto, übliche Kleidung. Auch ein geringes Bankguthaben für Miete und laufende Kosten wird nicht angerechnet.

Die Schonvermögen-Sonderregeln

Neben den 15.000 Euro pro Person gibt es Posten, die unabhängig davon geschützt sind. Das sogenannte “besondere Schonvermögen”:

Altersvorsorge, staatlich gefördert: Riester-Verträge bleiben bis zur Höhe der geförderten Beiträge inkl. Zulagen geschützt. Die Kapitalsumme wird nicht angerechnet. Das gilt auch nach der Karenzzeit.

Lebensversicherungen mit Verwertungsausschluss: Wenn im Vertrag eine unwiderrufliche Vereinbarung besteht, dass das Kapital erst mit Renteneintritt ausgezahlt wird, bleibt der Rückkaufwert geschützt. Die Grenze liegt bei 750 Euro pro Lebensjahr, maximal 50.250 Euro pro Person.

Selbstgenutztes Eigenheim: Wenn die Wohnfläche angemessen ist (siehe § 12 SGB II), ist das Haus oder die Wohnung zusätzlich geschützt. Das zählt nicht gegen die 15.000 Euro.

Angemessenes Kraftfahrzeug: Ein Auto bis zu einem Verkehrswert von 7.500 Euro gehört pro erwachsener Person zum Schonvermögen. Wer für die Ausübung der Erwerbstätigkeit ein Auto braucht oder pflegebedürftige Angehörige fährt, kann auch höhere Werte absichern.

Notwendige Gegenstände zur Berufsausübung: Werkzeug für Selbstständige, Berufskleidung, Computer zum Homeoffice. Diese Posten werden nicht als Vermögen angerechnet.

Was passiert beim Wechsel in die Bürgergeldphase?

Der Moment, in dem die Karenzzeit endet, ist ein heikler Punkt. Von einem Monat auf den nächsten sinkt dein geschütztes Vermögen. Hattest du als Alleinstehender im ersten Jahr 40.000 Euro geschützt, sind es im 13. Monat nur noch 15.000 Euro. Die Differenz, die 25.000 Euro, ist jetzt “übersteigendes Vermögen”.

Das musst du nicht sofort auflösen. Aber: Solange übersteigendes Vermögen existiert, werden die Leistungen gekürzt oder fallen ganz weg, weil du den Lebensunterhalt aus diesem Vermögen bestreiten musst. Erst wenn das übersteigende Vermögen aufgebraucht ist oder durch zulässige Ausgaben reduziert wurde, lebt der volle Bürgergeldanspruch wieder auf.

Zulässige Ausgaben in diesem Zeitraum: Miete, Strom, Kinderbetreuung, normale Lebenshaltung, aber auch einmalige Anschaffungen die zum angemessenen Lebensstandard gehören (Möbel, Reparaturen, Kleidung). Nicht zulässig: gezielte Verschwendung oder Verschleierung.

Die Haltung dazu aus der Praxis

Ich sehe in meiner Beratungspraxis regelmäßig Menschen, die in Panik Geld umverteilen, bevor sie überhaupt einen Bürgergeldantrag gestellt haben. Das ist fast nie nötig, und es ist auch nicht risikofrei. Schenkungen an Kinder kurz vor Antragstellung werden geprüft und können als Vermögensverschiebung gewertet werden. Auch Überweisungen auf die Konten von Eltern oder Geschwistern sind nachvollziehbar, wenn das Jobcenter die letzten sechs bis zwölf Monatsauszüge verlangt. Meine Empfehlung: Bevor du irgendetwas machst, klar aufschreiben, was vorhanden ist, und mit einer unabhängigen Beratungsstelle den Antrag vorbereiten. Oft reicht die bestehende Situation. Die Reform 2023 ist deutlich großzügiger als viele annehmen.

Was in der Antragstellung konkret passiert

Beim Bürgergeldantrag legst du Kontoauszüge der letzten drei Monate vor, sowie Belege über Vermögen (Sparbuch, Depotauszüge, Versicherungsurkunden). Das Jobcenter errechnet dein Gesamtvermögen und vergleicht es mit den Freibeträgen.

Liegst du unter den Freibeträgen, wird nichts angerechnet. Liegst du darüber, kannst du mit Belegen nachweisen, welche Posten zum besonderen Schonvermögen zählen. Die Beweislast liegt bei dir, also bring alle Unterlagen vorbereitet mit.

Einige Jobcenter fragen zusätzlich nach Kontoauszügen für längere Zeiträume, wenn sie Hinweise auf Vermögensumschichtungen vermuten. Das ist nicht die Regel, kommt aber vor. Kooperative Antragsteller mit offenen Unterlagen haben hier weniger Probleme.

Wenn Posten fehlen oder unklar sind, bittet dich der Sachbearbeiter um Ergänzung. Antwortfristen liegen meist bei zwei Wochen. Wer nicht reagiert, bekommt einen Ablehnungsbescheid, gegen den der Widerspruch innerhalb eines Monats möglich ist.

Rechtliche Basis für das Schonvermögen steht in § 12 SGB II auf gesetze-im-internet.de{target=“_blank” rel=“noopener”}. Wer Unterlagen sortieren muss oder unsicher ist, findet Beratung bei Sozialverbänden oder bei der Bundesagentur für Arbeit{target=“_blank” rel=“noopener”}, die auch Merkblätter zum Download bereitstellt. Für komplexere Fälle lohnt ein Termin bei einer unabhängigen Arbeitslosenberatung.

FAQ

Zählen Riester- und Rürup-Verträge zum Schonvermögen?

Riester-Verträge bleiben bis zur Höhe der geförderten Beiträge inklusive Zulagen unangetastet. Rürup-Verträge (Basisrente) sind durch die Vertragsgestaltung meist nicht verwertbar und damit nicht anrechenbar, wenn ein Verwertungsausschluss im Vertrag steht. Beide Vorsorgewege sind also weitgehend geschützt.

Was passiert mit Erbschaften während des Bürgergeldbezugs?

Erbschaften werden sofort als Vermögen geprüft. Sie müssen dem Jobcenter gemeldet werden. Ob die Erbschaft angerechnet wird, hängt davon ab, ob du noch unter dem Freibetrag liegst oder diesen mit dem Erbe überschreitest. Alles was über den Freibetrag hinausgeht, muss erstmal für den Lebensunterhalt verwendet werden, bevor wieder Bürgergeld fließt.

Zählt das Kindergeld als Vermögen?

Nein, laufendes Kindergeld gilt als Einkommen und wird auf den Bedarf angerechnet, nicht als Vermögen. Wenn Kindergeld aber angespart wird, wächst es als Guthaben ins Vermögen rein und zählt dann zum Schonvermögen des Kindes (15.000 Euro Freibetrag pro Kind).

Muss ich meine Lebensversicherung kündigen?

Nicht unbedingt. Wenn die Versicherung eine Verwertungsausschluss-Klausel enthält und der Rückkaufwert unter der Freibetragsgrenze liegt (750 Euro pro Lebensjahr, max. 50.250 Euro), bleibt sie geschützt. Ohne Verwertungsausschluss musst du den Rückkaufwert zum normalen Schonvermögen addieren.

Was, wenn mein Partner Vermögen hat und wir nicht verheiratet sind?

In einer Bedarfsgemeinschaft (auch ohne Trauschein, wenn ihr zusammenlebt und wirtschaftlich verbunden seid) wird das Vermögen zusammen gerechnet. Jeder hat seinen eigenen Freibetrag. Lebt ihr getrennt in derselben Wohnung als WG, ohne wirtschaftliche Gemeinschaft, muss das klar dokumentiert werden. Das Jobcenter prüft die tatsächlichen Verhältnisse, nicht die Melderegistereinträge.


Über den Autor

Dr. Jens Aichinger ist Gründer von SkillSprinters, einem DEKRA-zertifizierten Bildungsträger mit Sitz in Bayreuth. Promovierter Naturwissenschaftler, über zehn Jahre Erfahrung in Bildung und Digitalisierung. Berät täglich Arbeitssuchende und Beschäftigte zu Förderwegen und Weiterbildung. Mehr über den Autor.

Zuletzt geprüft am 22. April 2026 von Dr. Jens Aichinger.

Der AfA-Gesprächsleitfaden als PDF

Eine 2-seitige Checkliste für dein Vermittler- oder Coach-Gespräch: was du sagst, was du mitbringst, was du vermeidest. Kostenlos herunterladen

Wenn du lieber direkt sprechen willst: 10 Minuten mit Jens

Weiterlesen