Sanktionen nach SGB II: was seit 2023 gilt
Sanktionen im Bürgergeld heißen seit dem 01.01.2023 “Leistungsminderungen” und laufen nach einem klaren Stufenmodell. Bei einer ersten Pflichtverletzung wird das Bürgergeld um 10 Prozent für einen Monat gekürzt. Bei der zweiten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres 20 Prozent für zwei Monate. Bei kompletter Verweigerung 30 Prozent für drei Monate. Die Wohnkosten und Heizkosten sind geschützt und werden nie gekürzt. Meldeversäumnisse werden separat behandelt (10 Prozent für einen Monat).
Das ist ein deutlicher Unterschied zur alten Regelung vor 2022, bei der 30 Prozent schon bei der ersten Verletzung möglich waren und in Härtefällen bis zu 100 Prozent Kürzung erreicht werden konnten. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2019 die alten Regeln als teilweise verfassungswidrig eingestuft.
Was zählt als Pflichtverletzung?
Die Pflichtverletzung ist in § 31 SGB II definiert. Es gibt drei Hauptfälle:
Erstens: Weigerung, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Eingliederungsmaßnahme aufzunehmen, fortzuführen oder fortzusetzen. Zumutbarkeit ist dabei weit gefasst: Wohnort, gesundheitliche Eignung, bestehende Betreuungspflichten werden berücksichtigt, aber die Hürde ist nicht niedrig.
Zweitens: Weigerung, Eigenbemühungen nachzuweisen. Wenn der Kooperationsplan drei Bewerbungen pro Monat vorsieht und du schickst keine, ist das eine Pflichtverletzung.
Drittens: Weigerung, die Erwerbsobliegenheit zu erfüllen. Das heißt: aktive Mitarbeit an der Integration in den Arbeitsmarkt. Wer dauerhaft passiv bleibt, ohne Grund und ohne Kommunikation, kann sanktioniert werden.
Separat geregelt sind Meldeversäumnisse in § 32 SGB II. Das heißt: Wer unentschuldigt zu einem Termin nicht erscheint oder sich nicht rechtzeitig meldet, bekommt 10 Prozent für einen Monat.
Die drei Stufen im Überblick
| Stufe | Auslöser | Kürzung | Dauer |
|---|---|---|---|
| 1 | Erste Pflichtverletzung in 12 Monaten | 10% des Regelbedarfs | 1 Monat |
| 2 | Zweite Pflichtverletzung in 12 Monaten | 20% des Regelbedarfs | 2 Monate |
| 3 | Totalverweigerung (konsequente Arbeits-/Maßnahmenablehnung) | 30% des Regelbedarfs | 3 Monate |
| Meldeversäumnis | Termin ohne Grund verpasst | 10% des Regelbedarfs | 1 Monat |
Die Rahmenfrist für das “Stufen-Zählen” ist ein Jahr. Das heißt: Wer heute eine Pflichtverletzung hat und 13 Monate später die nächste, startet wieder bei Stufe 1. Wer innerhalb von zwölf Monaten die zweite Verletzung hat, rutscht direkt auf Stufe 2.
Beispiel: Regelbedarf Alleinstehender 2026 beträgt 563 Euro pro Monat. Bei 10 Prozent Kürzung (Stufe 1) fehlen 56,30 Euro im Monat. Bei 30 Prozent (Stufe 3) fehlen 168,90 Euro. Die Wohnkosten bleiben unangetastet, du verlierst also nicht dein Dach über dem Kopf.
Was NICHT gekürzt wird
Die Kosten der Unterkunft (KdU) sind geschützt. Miete und Nebenkosten werden immer weiter übernommen. Heizkosten ebenfalls. Die Krankenversicherung läuft weiter, die Rentenversicherungsbeiträge werden weiter gezahlt.
Bei Bürgergeld-Empfängern unter 25 Jahren galten früher strengere Regeln. Seit der Reform 2023 gilt für alle Altersgruppen dasselbe Stufenmodell. Auch bei unter 25-Jährigen werden Wohnkosten nie gestrichen.
Ausdrücklich nicht sanktioniert werden können: Familienleistungen wie Kindergeld, Mehrbedarf für Schwangere, Mehrbedarf für Alleinerziehende, Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder. Diese Leistungen gehen ungekürzt weiter.
Wann greift die Sanktion, wann nicht?
Das Jobcenter muss die Pflichtverletzung schriftlich nachweisen und eine Anhörung durchführen. Du bekommst einen Anhörungsbrief, in dem steht, was dir vorgeworfen wird und warum. Darauf kannst du innerhalb einer Frist (meist zwei Wochen) schriftlich antworten.
Wenn du einen wichtigen Grund hast, entfällt die Sanktion. Wichtige Gründe sind zum Beispiel:
- Krankheit mit Attest
- Akute Betreuungsnot (Kind krank, Pflegefall in der Familie)
- Unzumutbare Arbeitsbedingungen (Gefährdung der Gesundheit, Sittenwidrigkeit)
- Nicht-Zustellung des Terminbriefs
- Glaubhafte Vereinbarungsfehler (Termin wurde geändert und du hast keine Nachricht bekommen)
Diese Gründe musst du belegen oder zumindest plausibel machen. Ein ärztliches Attest reicht in der Regel. Bei komplexeren Gründen hilft es, eine Beratungsstelle einzuschalten, um die Stellungnahme zu formulieren.
In meiner Beratungspraxis sehe ich, dass die meisten Sanktionen aufgehoben werden, wenn der Betroffene rechtzeitig und sachlich reagiert. Schweigen auf eine Anhörung ist fast immer der schlechteste Weg.
Widerspruch und Klage
Gegen einen Sanktionsbescheid kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, das heißt: Die Kürzung kann eingefroren werden, bis das Jobcenter entschieden hat. Im Einzelfall prüft die Widerspruchsstelle, ob Sonderregeln greifen.
Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, bleibt dir der Weg zum Sozialgericht. Bei geringem Einkommen bekommst du über einen Beratungshilfeschein eine Anwaltsberatung bezahlt. Prozesskostenhilfe deckt die Gerichtskosten. Der Weg ist nicht trivial, aber bei Sanktionen, die du für unberechtigt hältst, lohnt er sich.
Kostenlose Beratung bekommst du bei Sozialverbänden wie VdK oder SoVD, bei Arbeitslosenzentren, bei kirchlichen Stellen wie Caritas oder Diakonie. Die beraten unabhängig und kennen das Jobcenter-Innenleben oft gut. Mehr Infos direkt beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales{target=“_blank” rel=“noopener”} und auf gesetze-im-internet.de{target=“_blank” rel=“noopener”}.
Was sich 2023 konkret geändert hat
Vor der Reform 2023 gab es eine härtere Staffelung, und für unter 25-Jährige waren die Sanktionen noch strenger. Teilweise wurden 60 oder 100 Prozent vom Regelbedarf gekürzt. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Regeln 2019 eingeschränkt, die Reform 2023 hat sie dann vollständig neu gefasst.
Die neuen Regeln sind moderater, aber sie wirken nicht nur “menschlicher” in der Kürzung. Sie verlangen von den Jobcentern auch mehr Sorgfalt im Verfahren: Anhörung, Beratungsversuch, Verhältnismäßigkeitsprüfung. Wer eine Sanktion bekommt, ohne dass das Verfahren eingehalten wurde, hat gute Chancen im Widerspruch.
Zusätzlich wurde der Kooperationsplan eingeführt, der die alte Eingliederungsvereinbarung ablöst. Der Kooperationsplan ist formal kein einklagbarer Vertrag, was die Durchsetzung über Sanktionen theoretisch erschwert. In der Praxis laufen Sanktionen jetzt meist über den Umweg “Verletzung der Mitwirkungspflicht”.
Wie du Sanktionen vermeidest
Kommunikation ist die wichtigste Prävention. Wer zu Terminen erscheint oder rechtzeitig absagt, wer gemeldete Aktivitäten dokumentiert, wer Veränderungen sofort meldet, wird in der Regel nicht sanktioniert.
Wenn es schwierig wird (Krankheit, familiäre Krise, Konflikt mit dem Coach), suche Kontakt. Ein Anruf beim Coach, eine E-Mail, eine Nachricht im Portal. Wer schweigt, wird als unkooperativ eingestuft. Wer sich meldet und erklärt, hat in der Regel einen “wichtigen Grund”.
Bei Unstimmigkeiten mit dem Kooperationsplan: Nicht einfach ignorieren. Wenn du etwas nicht umsetzen kannst oder willst, sprich es an. Der Plan wird angepasst oder er bleibt stehen, aber das Gespräch ist dokumentiert und schützt dich.
FAQ
Können die Wohnkosten gekürzt werden?
Nein. Kosten der Unterkunft und Heizung sind bei Sanktionen nach SGB II geschützt. Nur der Regelbedarf wird gekürzt.
Was passiert, wenn ich mehrfach Sanktionen bekomme?
Der Rahmen ist auf die drei Stufen begrenzt. Mehr als 30 Prozent Kürzung bei Totalverweigerung sind nicht möglich. Wiederholte Sanktionen können sich aneinanderreihen, aber jede hat eine begrenzte Dauer (1 bis 3 Monate).
Wie lange gilt eine Sanktion in der Akte?
Die Sanktion selbst ist nach Ablauf ihrer Dauer vorbei (max. 3 Monate Kürzung). Die Rahmenfrist für die Stufenzählung beträgt ein Jahr. Nach einem Jahr ohne neue Pflichtverletzung startest du wieder bei Stufe 1.
Bekomme ich mein Geld zurück, wenn ich den Widerspruch gewinne?
Ja. Bei erfolgreichem Widerspruch werden die gekürzten Beträge rückwirkend nachgezahlt.
Gilt das Sanktionsmodell auch für Familienmitglieder?
Die Sanktion betrifft nur die Person, die die Pflichtverletzung begangen hat. Regelbedarf der anderen Haushaltsmitglieder bleibt unberührt.
Zuletzt geprüft am 22. April 2026 von Dr. Jens Aichinger.
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