Kinderbetreuung über das Jobcenter
Kinderbetreuungskosten während einer Weiterbildung mit Bildungsgutschein kann seit 2025 auch bei Bürgergeld die Agentur für Arbeit übernehmen, bei Bewerbungsaktivitäten und anderen Maßnahmen wie dem AVGS-Coaching das Jobcenter, wenn die Betreuung notwendig ist. Für die Weiterbildung gibt es eine Pauschale von 160 Euro pro Kind und Monat. Rechtsgrundlage sind § 83 Abs. 1 Nr. 4 und § 87 SGB III, für die übrigen Maßnahmen § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie § 16a Nr. 1 SGB II. Regelmäßige Kita-Beiträge werden separat über die Kommune geregelt.
Wer mit Bildungsgutschein in einer Weiterbildung ist, klärt die Pauschale im Beratungsgespräch mit der Agentur. Einen festen Anspruch gibt es nicht, § 87 SGB III ist eine Kann-Leistung. Wer nur gelegentlich einen Termin hat, muss den Einzelfall nachweisen.
Was zahlen Agentur und Jobcenter genau?
Das hängt von der Maßnahme ab. Bei einer Weiterbildung mit Bildungsgutschein gehören die Kosten für die Betreuung von Kindern zu den Weiterbildungskosten der Agentur für Arbeit (§ 83 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Bei anderen Maßnahmen kann das Jobcenter die Betreuung von Kindern übernehmen, soweit sie für die Eingliederung erforderlich ist (§ 16a Nr. 1 SGB II). Regulär wiederkehrende Kita- und Hortbeiträge fallen in der Regel unter die kommunale Zuständigkeit.
Das heißt praktisch: Wer schon eine Kita hat, zahlt die Kita-Beiträge weiterhin nach kommunaler Staffelung. Für Bürgergeld-Empfänger wird der Beitrag auf Antrag erlassen oder übernommen (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Bei einer Weiterbildung mit Bildungsgutschein ist es nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit egal, ob die Betreuungskosten ohnehin anfallen: Auch Kita- und Hortgebühren zählen. Das gilt, wenn du arbeitslos bist oder Bürgergeld beziehst. Wer beschäftigt ist und über den Betrieb gefördert wird (§ 82 SGB III), bekommt nur Betreuungskosten erstattet, die durch die Weiterbildung zusätzlich entstehen.
Was übernommen werden kann:
Randzeitenbetreuung, wenn die Kita-Zeiten nicht zur Weiterbildungszeit passen. Ein Beispiel: Dein Kurs beginnt um acht Uhr, die Kita öffnet erst um neun. Für die Morgenstunde kann eine Tagesmutter notwendig sein.
Ferienbetreuung, wenn die reguläre Einrichtung geschlossen ist und die Weiterbildung weiterläuft.
Notbetreuung bei Krankheit des Kindes, soweit die Eltern nicht selbst einspringen können und die Weiterbildungsteilnahme sonst gefährdet wäre.
Bei einer Weiterbildung mit Bildungsgutschein gibt es dafür eine Pauschale von 160 Euro pro Kind und Monat (§ 87 SGB III). Mehr sieht das Gesetz dort nicht vor. Für andere Maßnahmen nennt § 16a SGB II keinen festen Betrag.
Wann wird gezahlt?
Gezahlt werden kann, wenn zwei Bedingungen zusammenkommen.
Bedingung 1: Du nimmst an einer geförderten Maßnahme teil. Das kann sein: eine Weiterbildung über Bildungsgutschein, eine Umschulung, eine Aktivierungs- und Vermittlungsmaßnahme (AVGS), eine andere Eingliederungsleistung. Auch Bewerbungsgespräche zählen. Für Weiterbildung und Umschulung ist die Agentur für Arbeit zuständig, für AVGS, Bewerbungen und die übrigen Eingliederungsleistungen das Jobcenter.
Bedingung 2: Dir entstehen Kosten für die Betreuung. Bei einer Weiterbildung mit Bildungsgutschein aus Arbeitslosigkeit oder Bürgergeld zählen dazu auch Kita- oder Hortgebühren, die ohnehin anfallen. Bei anderen Maßnahmen prüft das Jobcenter individuell, ob die Betreuung für die Eingliederung erforderlich ist.
Wer also eine Weiterbildung mit Bürgergeld plant und Kinder hat, sollte die Betreuungsfrage früh anpacken. Idealerweise noch vor dem Antrag auf Bildungsgutschein.
Wie beantragst du das?
Bei einer Weiterbildung mit Bildungsgutschein gehört der Antrag auf die Pauschale zum Bildungsgutschein: Welche Kosten übernommen werden, klärt die Agentur für Arbeit im Beratungsgespräch, deine Angaben machst du in einem Fragebogen. Erste Anlaufstelle bleibt dein Jobcenter.
Bei anderen Maßnahmen beantragst du die Kinderbetreuung beim Jobcenter. Schriftlich. Am besten mit klarer Begründung.
Dieser Antrag besteht aus drei Teilen.
Zuerst der Sachverhalt: Wann ist die Maßnahme, wann öffnet die Kita, welche Lücke gibt es, welche Alternative hast du geprüft?
Dann die Kostenaufstellung: Wer betreut, wie viel kostet es, gibt es einen Vertrag oder eine Rechnung?
Am Ende der Zahlungsweg: Wird das Geld an die Betreuungsperson direkt überwiesen oder kommt es zu dir zur Weiterleitung?
Ein einfaches Anschreiben reicht oft aus. Ansonsten bietet jobcenter.digital Online-Formulare an.
Wichtig ist, den Antrag vor Beginn der Maßnahme zu stellen. Die Agentur zahlt nur, was vorher beantragt wurde, und lässt eine verspätete Antragstellung nur zur Vermeidung unbilliger Härten zu (§ 324 Abs. 1 SGB III). Das Jobcenter leistet nicht für Zeiten vor dem Antrag (§ 37 Abs. 2 SGB II).
Kita und Hort: wer zahlt?
Hier wird oft durcheinander geredet. Die Zuständigkeit ist gestaffelt.
Die Kommune (Gemeinde, Stadt, Kreis) ist für Kita-Beiträge und Hort-Beiträge zuständig. Für Bürgergeld-Empfänger werden die Beiträge für Kita, Hort und Kindertagespflege bundesweit auf Antrag erlassen oder übernommen (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Darüber hinaus variieren die Regelungen. In Hamburg sind bis zu fünf Stunden täglich in der Kita ab Geburt bis zur Einschulung beitragsfrei, in Berlin ist die Betreuung in Kita und Kindertagespflege für alle Kinder kostenfrei. In Bayern gibt es bis Ende 2026 einen Beitragszuschuss für Kindergartenkinder. In anderen Ländern gelten eigene Regeln.
Das Bildungs- und Teilhabepaket (§ 28 SGB II) übernimmt außerdem die Kosten für das gemeinsame Mittagessen in Kita und Hort, mehrtägige Klassenfahrten und einen Betrag für den persönlichen Schulbedarf.
Die Agentur für Arbeit (§ 87 SGB III) zahlt bei einer Weiterbildung mit Bildungsgutschein die Pauschale für die Kinderbetreuung, das Jobcenter (§ 16a SGB II) bei anderen Maßnahmen die Betreuung, die dafür erforderlich ist.
Wer das Zusammenspiel versteht, schöpft alle Möglichkeiten aus. In meiner Beratungspraxis sehe ich oft, dass Eltern nur auf ein Instrument schauen und dadurch Geld liegen lassen. Es lohnt sich, alle drei Wege zu prüfen.
Wer darf betreuen?
Bei einer Weiterbildung mit Bildungsgutschein ist der Kreis weit. Bei anderen Maßnahmen entscheidet das Jobcenter im Einzelfall, welche Betreuung es anerkennt.
Nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zählen bei einer Weiterbildung unter anderem:
Kosten für eine Tagesmutter. Wer ein Kind außerhalb deines Haushalts mehr als 15 Stunden pro Woche gegen Entgelt länger als drei Monate betreut, braucht eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII.
Kita- und Hortgebühren, bei Arbeitslosigkeit oder Bürgergeld auch dann, wenn sie schon vor der Weiterbildung angefallen sind.
Mehraufwendungen für die Betreuung bei Nachbarn und Verwandten.
Deine Angaben im Fragebogen der Agentur gelten als glaubhaft. Nachweise verlangt sie nur, wenn die Angaben offensichtlich unrichtig sind oder ein begründeter Verdacht besteht.
Wer eine Tagesmutter neu sucht, findet sie über die Kommune oder über Vermittlungsstellen. Die Agentur für Arbeit hat keine eigene Vermittlung für Tagesmütter, aber Informationsangebote.
Fahrtkosten zur Betreuungsstelle
Ein oft vergessener Posten: die Fahrtkosten.
Bei einer Weiterbildung mit Bildungsgutschein kann die Agentur für Arbeit Fahrkosten zwischen Wohnung und Bildungsstätte übernehmen (§ 85 mit § 63 Abs. 1 SGB III). Besondere Wege zur Tagesmutter, zur Kita oder zum Hort nennt das Gesetz dabei nicht.
Bei der täglichen Routine, wenn die Einrichtung in der Nähe ist, spielt das keine Rolle. Aber wenn die Betreuung ausnahmsweise weiter entfernt ist, etwa bei Randzeiten- oder Ferienbetreuung, klär vor Beginn, ob die Agentur oder das Jobcenter den Umweg anerkennt.
Dokumentiere die Fahrten in jedem Fall.
Was passiert, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Ablehnungen kommen vor. Mögliche Gründe:
“Die reguläre Betreuung reicht aus.” Prüfen, ob das wirklich stimmt. Bei einer Weiterbildung mit Bildungsgutschein aus Arbeitslosigkeit oder Bürgergeld zählen nach den Weisungen der Bundesagentur auch Kosten, die ohnehin anfallen. Sonst Öffnungszeiten, Ferien, Krankheit deines Kindes und Notfälle einbeziehen.
“Keine Nachweise über Betreuungskosten.” Rechnungen, Verträge, Stundenbescheinigungen nachreichen.
“Kosten über Regelsatz.” Bei einer Weiterbildung mit Bildungsgutschein sind die 160 Euro eine Pauschale (§ 87 SGB III), mehr sieht das Gesetz dort nicht vor. Bei anderen Maßnahmen nennt § 16a SGB II keinen festen Betrag, dort lohnt eine Begründung.
“Zuständigkeit bei der Kommune.” Prüfen, wer wirklich zuständig ist: bei einer Weiterbildung mit Bildungsgutschein die Agentur für Arbeit, bei anderen Maßnahmen das Jobcenter, für die Kita-Beiträge die Kommune.
Ein Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bescheid möglich. Vorher empfiehlt sich oft ein klärendes Gespräch bei der Stelle, die entschieden hat, oder eine Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle.
Wer eine Weiterbildung plant und weiß, dass Kinderbetreuung nötig wird, sollte das früh in den Kooperationsplan aufnehmen. Wer es von Anfang an bespricht, hat später weniger Streit um Details.
FAQ
Bekomme ich Geld rückwirkend, wenn ich die Kosten schon bezahlt habe?
In der Regel nicht. Die Agentur für Arbeit zahlt nur, was vor Beginn beantragt wurde (§ 324 Abs. 1 SGB III), das Jobcenter nicht für Zeiten vor dem Antrag (§ 37 Abs. 2 SGB II). Eine verspätete Antragstellung kann die Agentur zur Vermeidung unbilliger Härten zulassen. War ein Notfall (Krankheit der Kita-Erzieherin) nicht planbar, bewahre Belege auf und stelle den Antrag sofort im Nachgang mit Begründung.
Gelten die 160 Euro pro Kind oder pro Familie?
Pro Kind, so steht es in § 87 SGB III. Bei zwei Kindern mit jeweils Betreuungsbedarf können bis zu 320 Euro pro Monat übernommen werden, bei drei Kindern 480 Euro.
Was ist mit der Zeit vor der Weiterbildung, zum Beispiel für Bewerbungen?
Auch Bewerbungsaktivitäten können Kinderbetreuungskosten auslösen, wenn sie notwendig und nachweisbar sind. Das gilt für Vorstellungstermine, Auswahlverfahren, Eignungstests. Ein pauschaler Zuschuss für allgemeine Bewerbungszeit ist meist nicht vorgesehen. Zuständig ist hier das Jobcenter (§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 16a Nr. 1 SGB II).
Bekommt mein Partner auch Kinderbetreuungshilfe, wenn er arbeitet und ich in Weiterbildung bin?
Die Leistung richtet sich an die betreuende Person, die an der Maßnahme teilnimmt. Wenn beide Elternteile arbeiten oder einer arbeitet und einer in Weiterbildung ist, wird im Einzelfall geprüft, wer Anspruch auf was hat. Koordination lohnt sich, damit nicht beide dasselbe beantragen.
Was, wenn meine Kita ausfällt und ich einen Kurs habe?
Im Notfall: Sofort den Bildungsträger informieren, dass die Betreuung ausgefallen ist, und schriftlich nachhaltig dokumentieren. Ob der Fehltag als entschuldigt gilt, entscheidet die zuständige Stelle, eine klare Dokumentation hilft dabei.
Über den Autor
Dr. Jens Aichinger ist Gründer von SkillSprinters, einem DEKRA-zertifizierten Bildungsträger nach AZAV. Als promovierter Wirtschaftspädagoge berät er seit über zehn Jahren Menschen in beruflichen Umbrüchen und bei Förderungsfragen rund um Bildungsgutschein, Aufstiegs-BAföG und Qualifizierungschancengesetz. Mehr zum Autor.
Zuletzt geprüft am 22. April 2026 von Dr. Jens Aichinger.
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